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Steuern & Recht
27. Januar 2020
Kein Gewohnheitsrecht für Zugang zu ungenehmigten Garagen

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Kein Gewohnheitsrecht für Zugang zu ungenehmigten Garagen

Beim Zugang zu Grundstücksteilen und baurechtlich nicht genehmigten Garagen kann man sich nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen, wenn man den Privatweg eines Nachbarn nutzen möchte. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor, das nun vor dem Oberlandesgericht erneut verhandelt wird.

Immer wieder kommt es vor, dass Teile eines Grundstücks – oder sogar das gesamte Grundstück – nur über den Zugang durch ein Nachbargrundstück erreichbar sind. Meist hat sich in solchen Fällen eine mehr oder minder gütliche Praxis zur Nutzung des Weges etabliert, doch andererseits bietet eine derartige Situation auch einen reichhaltigen Nährboden für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Ein solcher Fall wurde nun vorm BGH verhandelt und wieder an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Garagen nicht über öffentliche Straße erreichbar

Im entsprechenden Fall geht es um drei Grundstücke, deren rückwärtige Bereiche nicht über eine öffentliche Straße erreicht werden können, sondern nur über einen Weg, der einer Nachbarin gehört. Auf diesen Grundstücksteilen stehen auch die zugehörigen Garagen.

Privatweg soll gesperrt werden

Die letzten 30 Jahre durften die Nachbarn diesen Weg auch nutzen, um unter anderem an ihre Garagen zu gelangen, doch mit Wirkung zum 31.12.2016 kündigte die Grundstückseigentümerin den Nachbarn das Nutzungsrecht und kündigte an, den Weg mit einer Toranlage zu sperren. Ein relevantes Detail: Die Garagen waren baurechtlich nicht genehmigt.

Kläger berufen sich auf Gewohnheitsrecht

Die Eigentümer der drei Grundstücke klagten daraufhin gegen die Eigentümerin des Weges und beanspruchten die weitere Nutzung des Privatweges unter Berufung auf Gewohnheitsrecht und hilfsweise Notwegerecht.

Prozessverlauf

Das Landgericht gab den Klägern zuerst recht und verpflichtete die Eigentümerin des Weges, die Sperrung mithilfe einer Schließanlage zu unterlassen. Auch das Oberlandesgericht sah das ähnlich. Es entschied, dass ein Gewohnheitsrecht zugunsten der Kläger besteht und die Kläger zum Zugang des rückwärtigen Bereichs ihrer Grundstücke Anspruch auf die weitere Nutzung des Weges hätten. Doch der BGH sah das nun anders.

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