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Steuern & Recht
27. Januar 2020
Kein Gewohnheitsrecht für Zugang zu ungenehmigten Garagen

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Kein Gewohnheitsrecht für Zugang zu ungenehmigten Garagen

Gewohnheitsrecht greift nicht

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Gewohnheitsrecht greife hier nicht. Ein Gewohnheitsrecht könne sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn beziehen. Hier komme nur eine schuldrechtliche Vereinbarung in Frage oder das sogenannte Notwegerecht. Die bestehende schuldrechtliche Vereinbarung hatte die Eigentümerin des Weges jedoch zum Ende 2016 gekündigt.

Berufung auf Notwegerecht weiterhin möglich

Das Oberlandesgericht wird dementsprechend nun zu klären haben, ob ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB besteht. Das würde bedeuten, dass ein Zugang über den Privatweg zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks unerlässlich ist. Es scheint jedoch, dass die Kläger hierfür schlechte Karten haben, zumindest insofern die Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Gewerbliche oder lediglich nicht-gewerbliche Nutzung?

Die Kläger können die Zufahrt zu ihren Garagen laut BGH nämlich nicht als Argument ins Feld führen. Diese sind schließlich nicht baurechtlich genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig – da sie nicht erschlossen sind. Anders könnte der Fall gelagert sein, wenn die Grundstücke auch gewerblich genutzt werden. Unter diesen Umständen kann ein regelmäßiges Be- und Entladen sowie das Abstellen von Fahrzeugen für die ordnungsgemäße Benutzung erforderlich sein und ein Notwegerecht begründen. (tku)

BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 155/18

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