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20. Februar 2020
Kein Unfallversicherungsschutz trotz Dienstreise

Kein Unfallversicherungsschutz trotz Dienstreise

Eine Tierpflegerin, die sich bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes eine Verletzung zugezogen hat, ist nicht im Rahmen ihrer gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Das gilt laut einem Urteil des SG Dortmund auch dann, wenn ihr Arbeitgeber das von ihr erwartet hat.

Wenn man mit den Arbeitskollegen ein freundschaftliches Verhältnis pflegen möchte, geht man mit ihnen auch mal zum Grillen oder veranstaltet ein kleines Fußballturnier. Was ist jedoch, wenn man sich bei einer sportlichen Veranstaltung gemeinsam mit den Kollegen eine Verletzung zuzieht? Greift in einem solchen Fall die gesetzliche Unfallversicherung?

Knieluxation bei Fußballturnier

Eine Tierpflegerin hatte sich bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes eine Luxation des Knies zugezogen. Sie gab die Verletzung als Arbeitsunfall an und beanspruchte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Kostenübernahme ab, woraufhin die Tierpflegerin Klage gegen die BG erhob.

Kein Leistungsanspruch

Die BG führte an, dass das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin sei und es sich beim Turnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Diesem Einwand gab das Sozialgericht (SG) Dortmund statt und stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe.

Verrichtung muss der versicherten Tätigkeit nahestehen

Laut Begründung des Gerichts habe es sich bei dem Turnier um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen Zusammenhang gestanden hätte. Vom eigentlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Tierpflegerin sei das Fußballspielen weit entfernt gewesen.

Keine verbindliche Anweisung

Auch habe keine verbindliche Weisung vonseiten des Arbeitgebers vorgelegen, begründete das Gericht sein Urteil weiter. Weder aus der Zurverfügungsstellung des Trikots noch der Genehmigung einer Dienstreise zum Turnier könne eine solche betriebliche Anordnung abgeleitet werden. Eine formlose Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche nicht aus, um die gesetzliche Unfallversicherung greifen zu lassen.

Anders bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung

Was wäre jedoch gewesen, wenn es sich um ein Turnier gehandelt hätte, das nur die Zusammenarbeit zwischen den direkten Arbeitskollegen hätte stärken sollen? Das Gericht gibt hierzu einen Hinweis in seiner Urteilsbegründung. Wenn der Zweck gewesen wäre, die Verbundenheit zwischen der Belegschaft (und der Unternehmensleitung) zu fördern, wäre eine derartige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. (tku)

SG Dortmund, Urteil vom 31.10.2019, Az.: S 17 U 27/18

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