Keine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte möglich
Vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gescheitert. Der Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben.
Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme.
Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die beklagte Krankenversicherung keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sehe der Gesetzgeber nicht vor. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.
Es gebe im konkreten Fall auch keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwerde des Klägers.
SG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012, Az.: S 9 KR 111/09 – nicht rechtskräftig
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