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19. November 2021
Keine Kontoführungsgebühren für Bausparverträge
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Keine Kontoführungsgebühren für Bausparverträge

Auch in der Ansparphase dürfen Bausparkassen ihren Kunden für die Kontoführung kein Entgelt berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil entschieden. Ein Bausparanbieter hatte eine entsprechende Entgeltklausel in den Bedingungen, Verbraucherschützer hatten dagegen geklagt.

Mit seinem aktuellen Urteil kippt das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Kontoführungsentgelte für Bausparverträge und stärkt die Stellung der Bausparkunden. So haben die Richter entschieden, dass Bausparkassen auch in der Ansparphase kein Kontoführungsgebühren verlangen dürfen.

Eine Bausparkasse hatte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine Entgeltklausel, wonach für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro fällig wird. Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverein geklagt und gefordert, diese Klausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem zuvor bereits das Landgericht Hannover den Verbraucherschützern insoweit Recht gegeben hatte, wurde nun auch vom 3. Zivilsenat des OLG Celle die von der Bausparkasse eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen, so das Urteil der Richter. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse.

Wie die Richter weiter begründeten, erhalte der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Die Revision gegen diese Entscheidung hat der Senat wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus. (tk)

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 – Az.: 3 U 39/21

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