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6. November 2020
Kfz-Leasing: Wem steht eine Neuwert-Vollkasko zu?

Kfz-Leasing: Wem steht eine Neuwert-Vollkasko zu?

Wenn ein Kunde eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert für ein geleastes Fahrzeug abschließt, steht ihm die Differenz zwischen dem Ablösewert und dem Neuwert zu. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Leasingunternehmen den Übererlös für sich reklamiert.

Im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrags genügt es in der Regel nicht, eine normale Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Teilkasko ist üblicherweise das Mindeste. Manchmal verlangen Leasinggeber jedoch auch eine Vollkaskoversicherung. Doch was ist, wenn der Leasingnehmer dann nicht nur eine herkömmliche Vollkaskoversicherung abschließt, sondern eine, die im Schadenfall den Neuwert des Autos erstattet? Steht die Differenz zwischen dem Ablösewert und dem Neuwert des Wagens in so einem Fall dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zu? Das musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem aktuellen Fall klären.

Kundin übererfüllt vertragliche Pflichten

Im September 2014 hatte eine Kundin für die Dauer von 48 Monaten einen gewerblichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug abgeschlossen. Das Leasingunternehmen wiederum verlangte im Rahmen des Leasingvertrags, dass eine Vollkaskoversicherung für den Wagen abgeschlossen werden müsse. Dem kam die Kundin nach. Sie schloss jedoch eine Versicherung zum Neuwert ab und übererfüllte damit ihre vertraglichen Pflichten.

Ungefähr 20.000 Euro Übererlös

Am 16.02.2017 wurde der Leasingnehmerin das Fahrzeug entwendet. Das Leasingunternehmen kündigte daraufhin den Leasingvertrag und rechnete ihn ab. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wurde mit knapp 40.000 Euro veranschlagt. Inklusive des Finanzierungsaufwands und der kalkulierten Gewinnmarge belief sich der Ablösewert für das Fahrzeug auf etwas mehr als 50.000 Euro. Der Neuwert des Wagens betrug hingegen mehr als 70.000 Euro.

Leasingunternehmen erhebt Anspruch auf Übererlös

Im April 2017 leistete der Kfz-Versicherer der Leasingnehmerin den vollen Ablösewert in Höhe von über 50.000 Euro an den Leasinggeber. Außerdem fragte das Versicherungsunternehmen an, ob es den Differenzwert von über 20.000 Euro an die Kundin des Leasinggebers auszahlen solle. Das lehnte das Leasingunternehmen jedoch ab. Der Leasinggeber war überzeugt, dass ihm auch der Differenzbetrag zustehe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Vorinstanzen urteilen zugunsten des Leasinggebers

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München konnte sich das Leasingunternehmen durchsetzen. Die Richter entschieden, dass der Leasinggeber stets einen Anspruch auf die Rückgabe des Fahrzeugs habe. Könne das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden, weil es gestohlen wurde, müsse die Kundin die erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herausgeben. Dafür sei es unerheblich, ob die Versicherungsleistung den Ablösewert übersteige. Der Leasinggeber sei Eigentümer des vollständigen gestohlenen Fahrzeugs gewesen und habe dementsprechend auch Anspruch auf den vollständigen Ersatz für das Fahrzeug. Der Leasinggeber trage alleinig das Risiko des Wertverfalls, aber auch – wie im vorliegenden Fall – die Chance der Wertsteigerung.

BGH schlägt den Differenzbetrag der Kundin zu

Doch der BGH sah das im Revisionsverfahren anders. Die Bundesrichter waren überzeugt, dass die strittige Versicherungsleistung der Leasingnehmerin zusteht. Ein Autokäufer verfolge mit einer Neuwert-Versicherung das Ziel, sich bei Verlust des Fahrzeugs einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können. Er ist der Nutzer des Fahrzeugs. Der Leasinggeber hingegen nutze das Fahrzeug nicht selbst, sondern finanziere es nur. Würde er das ausstehende Geld der Versicherung erhalten, hätte er nicht nur seinen Ablösewert erzielt, sondern einen Übererlös vereinnahmt. Das stehe ihm jedoch nicht zu. Das berechtigte Interesse an dem Differenzbetrag liege einzig bei der Leasingnehmerin. Ihr stehen die offenen 20.000 Euro vonseiten des Versicherers zu. (tku)

Bild: © Praneat – stock.adobe.com

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