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Steuern & Recht
21. April 2020
Klauseln für übertrieben hohe Honorare sind rechtswidrig

Klauseln für übertrieben hohe Honorare sind rechtswidrig

Die Abrechnung eines Zeithonorars im Viertelstundentakt, wobei jede angefangene Viertelstunde voll abgerechnet wird, ist unzulässig. Dies geht aus dem Fall eines Mannes hervor, der vor dem BGH gegen ein ihm in Rechnung gestelltes Anwaltshonorar geklagt hatte.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass man beim Blick auf eine Anwaltsrechnung schlucken muss. Denn Rechtsbeistand ist nun einmal selten kostengünstig zu haben. Schließlich handelt es sich bei Juristen auch um eine gefragte Profession, die sich ständig auf dem aktuellen Stand der Rechtslage halten muss. Doch auch hier gibt es Grenzen, wie ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) aufzeigt.

Rechtsanwalt soll Aufhebungsvertrag aushandeln

Ein Mann wollte eine berufliche Veränderung anstreben und beauftragt einen Rechtsanwalt, der einen Aufhebungsvertrag mit seinem bisherigen Arbeitgeber verhandeln sollte. Der Anwalt erfüllte seine Aufgabe zur Zufriedenheit des Mannes. Mit der Rechnung in Höhe von 11.300 Euro war er jedoch weniger einverstanden und klagte gegen den Anwalt.

Abrechnung im Viertelstundentakt unzulässig

Vor dem BGH bekam der Mann nun letztinstanzlich Recht. Laut Urteilsbegründung, müsse ein vereinbarter Stundensatz von über 290 Euro minutengenau abgerechnet werden. Eine Abrechnung im Viertelstundentakt sei unzulässig.

Takt wurde durch Kleinigkeiten ausgelöst

Der Takt war durch die belanglosesten Tätigkeiten des Anwalts ausgelöst worden und konnte beliebig oft zur Anwendung gebracht werden. Jedes Mal, wenn er nur einen Handstrich für den Fall erledigte, berechnete der Anwalt das Viertel eines Stundensatzes. Dies sei nicht zulässig, entschied das Gericht. Schließlich habe sich so nach einem minutengenauen Zeitaufwand von vier Stunden und 28 Minuten ein Honorar von rund 1.500 Euro ergeben.

Neue Rechnung nötig

Der Anwalt muss die umstrittene Rechnung neu stellen und die ausgehandelte Abfindung auszahlen, die er als Anzahlung seiner Dienste einbehalten hatte. (tku)

BGH, Urteil vom 13.02.2020, Az.: IX ZR 140/19

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