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12. August 2021
Kombinationsbelastung kann Berufskrankheit rechtfertigen

Kombinationsbelastung kann Berufskrankheit rechtfertigen

Unterschiedliche Belastungen, die während der Berufsausübung auf den Körper eines Erwerbstätigen einwirken, können kombiniert eine Berufskrankheit auslösen. Das hat das LSG Hessen in einem Fall entschieden, in dem ein Mann im Laufe seines Erwerbslebens verschiedenen körperlich belastenden Berufen nachging.

Ein 1952 geborener Mann hatte von seiner Berufsgenossenschaft gefordert, seine Erkrankung an der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das jedoch ab. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und seinem Wirbelsäulenschaden sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Einzelne Belastungen erfüllen Voraussetzung nicht

Der Mann, der 2008 aus dem Berufsleben ausgeschieden war und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ging im Laufe seines Erwerbslebens unterschiedlichen Tätigkeiten nach. Unter anderem war er als Lkw-Fahrer, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter tätig. Diese Berufe wirkten sich zwar jeweils belastend auf den Körper des Ausübenden aus, jedoch erfüllte keine dieser berufsspezifischen Auswirkungen die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit.

Kombinationsbelastung entscheidend

Im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen entschied das Gericht nun aber, dass die Berufsgenossenschaft die Erkrankung des Mannes als Berufskrankheit anerkennen muss. Zwar seien die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Bestimmte Krankheitsbilder könnten jedoch auch durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insofern bestehe bei entsprechender Exposition (Kombinationsbelastung) die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei aber eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt werden müsse. (tku)

LSG Hessen, Urteil vom 29.07.2021 – L 3 U 70/19

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