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17. Juli 2020
Krankenkasse muss Tätowierer bezahlen

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Krankenkasse muss Tätowierer bezahlen

Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine Tätowierung übernehmen, wenn sie Teil einer Rekonstruktion nach einer Brust-OP ist. Sie darf ihre Leistung zwar einschränken, aber muss dafür Fristen einhalten, andernfalls greift die Genehmigungsfiktion. Das geht aus einem Urteil des bayerischen LSG hervor.

Eine Krankenkasse übernimmt üblicherweise weder die Kosten für eine Tätowierung noch für die Entfernung eines Tattoos. Doch wie sieht es aus, wenn es um die Rekonstruktion einer weiblichen Brust geht, bei der eine Tätowierung die beste Methode zur optischen Wiederherstellung der Brustwarze und des Warzenvorhofs darstellt? Darüber musste das Landessozialgericht (LSG) Bayern in einem aktuellen Fall urteilen. Doch der Fall lag noch komplizierter.

Tätowierer soll optischen Zustand wiederherstellen

Eine Frau musste im Jahre 2015 aufgrund eines Mammakarzinoms operiert werden. Nach der Entfernung des Tumors, fand ein Wiederaufbau der Brust statt. Nur die Färbung der Haut passte noch nicht zu einer normal aussehenden Brust. Aus diesem Grund wollte die Frau einen Tätowierer beauftragen, damit dieser die optische Rekonstruktion der Brustwarze sowie des Warzenvorhofs abschließt.

Krankenkasse lehnt Antrag nach zwei Monaten ab

2017 beantragte die Frau die Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse und legte einen Kostenvoranschlag des Tätowierers vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab – jedoch erst zwei Monate später.

Kostenübernahme nur bei Tätowierung durch Arzt

In dem Schreiben über die Ablehnung teilte die Krankenkasse auch mit, dass sie die Kosten für die Behandlung übernähmen, wenn die Frau sich von einem Vertragsarzt oder in einem Krankenhaus tätowieren lassen würde. Die Frau ließ die Pigmentierung ihrer Brust dennoch von dem Tätowierer vornehmen und verlangte weiterhin die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Die blieb jedoch bei ihrer Verweigerung, woraufhin die Frau gegen ihren Krankenversicherer klagte.

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