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17. Juli 2020
Krankenkasse muss Tätowierer bezahlen

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Krankenkasse muss Tätowierer bezahlen

Genehmigungsfiktion greift

Vor dem Sozialgericht war ihr kein Erfolg beschieden, doch vor dem Landessozialgericht in München sah das anders aus. Das bayerische LSG urteilte, hier müsse von einer Genehmigungsfiktion ausgegangen werden. Die Krankenkasse wäre verpflichtet gewesen, sich innerhalb von drei Wochen zum Antrag auf Kostenübernahme zu äußern. Wäre noch ein ärztliches Gutachten ausgestanden, hätte sich diese Frist auf fünf Wochen erweitert. Die Krankenkasse habe jedoch beide Fristen zweifellos versäumt.

Rechtsprechung rund um Genehmigungsfiktion im Umbruch

Die Genehmigungsfiktion heißt jedoch nicht, dass alles, worauf die Krankenkasse nicht geantwortet hat, unwiderruflich genehmigt ist und bezahlt werden muss. Vielmehr hat das Bundessozialgericht vor kurzem geurteilt, bei der Genehmigungsfiktion handele es sich lediglich um ein Versprechen, dass der Versicherte nicht auf den Kosten der Selbstbeschaffung sitzenbleiben dürfe. Damit änderte es seine eigene gängige Rechtsprechung ab (AssCompact berichtete). Bei Medikamenten kann das folglich bedeuten, dass zwar die Selbstbeschaffung übernommen werden muss, aber ein anschließender Bescheid dennoch die zukünftige Leistung versagt – auf unbegrenzte Zeit.

Tätowierung liegt nicht (offensichtlich) außerhalb des Leistungskatalogs

Im Fall der tätowierten Frau führt die Genehmigungsfiktion jedoch dazu, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Die Tätowierung liege nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse, entschied das Gericht. Das werde schon allein durch den Umstand offenbar, dass die Leistung übernommen worden wäre, wenn sie durch einen Vertragsarzt oder ein Krankenhaus erfolgt wäre. Die Frau durfte von Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausgehen. Die Behandlung durch den Tätowierer muss in vollem Umfang von der Krankenkasse übernommen werden. (tku)

LSG Bayern, Urteil vom 27.02.2020, Az.: L 20 KR 106/19

Bild: © reddish – stock.adobe.com

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