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27. Dezember 2019
Krankenschreibung per WhatsApp ist rechtswidrig

Krankenschreibung per WhatsApp ist rechtswidrig

Krankschreibungen per Whatsapp sind auch bei einer nur leichten Erkältung unzulässig. Sie verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Stellt ein Arzt Krankschreibungen per Ferndiagnose aus, verstößt er gegen seine ärztliche Sorgfaltspflicht. Die Krankschreibung ist dann nicht gültig. Dies gilt auch, wenn es sich nur um leichtere Erkrankungen wie eine herkömmliche Erkältung handelt. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. Laut dem Gericht könne ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie schwer die Erkrankung tatsächlich ist. Daran ändert es auch nichts, dass oft auch herkömmliche, mit persönlichem Kontakt zum Patienten ausgestellte Krankschreibungen immer wieder nicht der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechen.

„Keine Genesungszeit verschwenden, niemandem im Wartezimmer anstecken“

Im konkreten Fall bot eine Arztpraxis bei Erkältung für 9 Euro eine gültige Krankschreibung von einem mit ihr zusammen arbeitenden Tele-Arzt über WhatsApp und per Post an. Sie wirbt u.a. mit „Und so geht‘s: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Sie verschwenden nicht wertvolle Genesungszeit für einen Arztbesuch und Sie stecken niemanden im Wartezimmer an.“

Verstoß gegen die Berufsordnung

Der Kläger klagte auf Unterlassung dieser Art von Krankschreibungen. Unter anderem fördere sie Verstöße der beteiligten Ärzte gegen § 7 Abs. 4 und § 25 der Berufungsordnung für Ärzte. Die beklagte Arztpraxis argumentierte dagegen: Der für sie tätige Arzt könne schließlich im Einzelfall per Telefon oder Video-Chat Rücksprache mit dem Patienten halten und so etwaige Zweifelsfragen klären.

Arzt wegen unlauterer Werbung verurteilt

Das LG gab der Klage statt. Die Werbung der Arztpraxis sei unlauter. Sie verurteilte sie zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung von Abmahnkosten. Das Gericht verwies in seiner Begründung auf die Hamburger Berufsordnung für Ärzte. Sie bestimmt, „dass Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen haben.“ (§25). Damit sei es laut dem Gericht nicht zu vereinbaren, über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur bei leichteren Erkrankungen ohne persönlichen Kontakt zu erteilen. Schließlich sei die Krankschreibung auch Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Telefon oder Video-Chat: Keine sicheren Rückschlüsse zur Krankheit

Ein der ärztlichen Sorgfalt entsprechendes Attest setze daher sichere Feststellungen sowohl zu der Person des Patienten als auch zu seiner Erkrankung voraus. Eine Verifizierung dieser Angaben sei auch dann nicht möglich, wenn der Arzt Rücksprache mit dem Patienten per Telefon oder Video-Chat hält.

Beeinflussung von Verbrauchern verstößt gegen unternehmerische Sorgfalt

Ferner stellt das Gericht fest, dass die Praxis damit auch gegen die unternehmerische Sorgfalt verstößt. Sie beeinflusse durch ihre Taktik gegebenenfalls die Verbraucher, so dass diese eine einfacher zu erlangende Krankschreibung bei der Beklagten erwirbt, anstatt einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen. (tos)

LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az: 406 HK O 56/1

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