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9. Oktober 2020
Ladesäulen für alle: WEG-Reform ist beschlossene Sache

Ladesäulen für alle: WEG-Reform ist beschlossene Sache

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat den Bundesrat passiert. Das Mitte September vom Bundestag beschlossene Gesetz kann somit noch in diesem Jahr in Kraft treten. Wahrscheinlicher Termin ist der 01.12.2020. Gerade für Besitzer eines Elektroautos sind die Neuerungen interessant.

Die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat den Bundesrat passiert. Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 09.10.2020 keinen Einspruch gegen das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung eingelegt. Nachdem der Bundestag dem Gesetz zur Modernisierung des WEG bereits am 17.09.2020 zugestimmt hatte, kann das Gesetz dementsprechend nach Verkündung im Bundesgesetzesblatt in Kraft treten. Voraussichtlich wird das am 01.12.2020 der Fall sein.

Anspruch auf Lademöglichkeit für E-Autos

Ein Kernstück des reformierten WEG ist der Anspruch von Mietern und Wohnungseigentümern, sich eine eigene Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge einzurichten. Diese bauliche Veränderung auf eigene Kosten kann zukünftig nicht mehr vom Vermieter oder von der Wohnungseigentümergemeinschaft versagt werden. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen zum Einbruchsschutz, zur Einrichtung eines Glasfaseranschlusses und zum barrierefreien Aus- und Umbau der Wohnung.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die zukünftig nötige Zertifizierung von Hausverwaltern, die Vorgaben für digitale Wohnungseigentümerversammlungen und die erweiterten Kompetenzen der Verwalter. Außerdem können bauliche Änderungen zukünftig bereits mit einer Zweidrittelmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden (AssCompact berichtete).

Verwalter begrüßen Gesetzesänderung

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) begrüßt das Gesetz ausdrücklich. Einige Punkte sieht der Verband jedoch auch kritisch. Darunter beispielsweise die Möglichkeit, Verwalter auch kurzfristig von ihren geschlossenen Verträgen zu entbinden. Bisher war eine kurzfristige Abberufung des Verwalters nur aus wichtigen Gründen möglich. (tku)

Bild: © pixelkorn – stock.adobe.com

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