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4. Oktober 2021
LegalTech: Digitaler Generator für Vertragsdokumente ist zulässig
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LegalTech: Digitaler Generator für Vertragsdokumente ist zulässig

Der BGH hat entschieden, dass der umstrittene digitale Generator für Vertragsdokumente namens Smartlaw weiter betrieben werden darf. Dabei werden anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt.

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskammer gegen einen juristischen Fachverlag. Der Verlag stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit. Kunden können im Rahmen eines Abonnements Zugriff auf den Generator erhalten oder über den Weg des Einzelkaufs Dokumente erwerben.

Textbausteine und Multiple-Choice

Zur Erstellung des Vertragsdokuments werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert und zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt.

Unterlassungsklage

Die besagte Rechtsanwaltskammer erkannte in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nahm den Fachverlag auf Unterlassung in Anspruch. Schließlich landete der Fall vor Gericht und letztlich sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Keine unlautere Handlung

Nach Ansicht des BGH ist die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit des Fachverlags bestehe darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen.

Und auch keine rechtliche Prüfung

Dabei werde die Beklagte nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig, entschieden die Bundesrichter. Sie habe die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders fänden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls. (tku)

BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20

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