Mit einer Garage oder einem Stellplatz entfällt die nervige und mitunter zeitraubende Parkplatzsuche. Parkplätze können entweder über den Wohnungsmiet- oder einen separaten Mietvertrag gemietet werden. Welche unterschiedlichen Rechte und Pflichten daraus für Mieter resultieren, darüber informiert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Ein Mietvertrag für Wohnung und Parkplatz
Mietwohnungen mit dazugehörigem Parkplatz sind vor allem in Innenstädten sehr gefragt. Für Mieter gibt es dann meist einen sogenannten einheitlichen Vertrag für Wohnung und Parkplatz. Was die rechtlichen Regelungen betrifft, macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um eine Garage oder einen Stellplatz handelt. Ein einheitlicher Vertrag hat den Vorteil, dass der Vermieter nicht ohne Weiteres den Stellplatz kündigen kann, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Das gilt aber auch für den Mieter, falls er für den Parkplatz beispielweise keine Verwendung mehr hat. „Für den Stellplatz gilt derselbe Kündigungsschutz wie für die Wohnung. Das heißt: Der Vermieter benötigt einen gesetzlichen Kündigungsgrund, beispielsweise Eigenbedarf, damit eine Kündigung wirksam ist“, erklärt Michaela Rassat.
Die Miete für den Stellplatz allein darf ebenfalls nicht erhöht werden. Doch die ERGO-Juristin nennt auch die Ausnahmen: Ist eine Teilkündigung im Mietvertrag festgelegt oder plant der Vermieter, aus den Stellplätzen neuen Wohnraum zu machen, ist auch eine einzelne Kündigung möglich. Kommt es zu eine solchen separaten Kündigung des Mietvertrags über Stellplatz oder Garage, kann der Mieter aber eine angemessene Verringerung der Miete fordern.
Ein eigener Mietvertrag für den Parkplatz
Häufig schließen Mieter für ihren Stellplatz einen separaten Vertrag ab. Vertragspartner für Wohnung und Stellplatz können dann unterschiedliche Vermieter sein. In diesem Fall haben Mieter wie auch Vermieter die Möglichkeit, den Parkplatz einfach und ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen. „Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei monatlicher Mietzahlung drei Monate“, erläutert Rassat. Einen besonderen Mieterschutz wie bei einem Wohnungsmietvertrag gibt es bei einem eigenständigen Garagenmietvertrag nicht. Auch die Kündigungsfrist des Vermieters hängt nicht von der Mietdauer ab
Was ist bei Untervermietung zu beachten?
Mieter, die einen Parkplatz im Mietvertrag haben, den sich gar nicht brauchen, können diesen untervermieten. Wie die Juristin der ERGO erklärt, sich hierfür aber nach § 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, können Mieter ein Sonderkündigungsrecht haben – wenn es zwei separate Verträge gibt. Auch bei dieser Kündigung ist die gesetzliche Frist zu beachten. Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn dem Vermieter der Untermieter als Person missfällt, das dieser zum Beispiel schon wegen Sachbeschädigungen oder Streitigkeiten bekannt ist. Sind Wohnung und Garage über einen einheitlichen Mietvertrag vermietet, besteht kein Sonderkündigungsrecht, da die Garage nicht separat gekündigt werden kann.
Bei einer Untervermietung des Stellplatzes sind Haupt- und Untermieter die Vertragspartner. „Der Mieter kann somit selbst bestimmen, wie viel er für den Stellplatz verlangt“, so die ERGO-Expertin.
Zwei Verträge mit dem gleichen Vermieter
Ein Sonderfall ist gegeben, wenn der Mieter zwar zwei separate Vertragsdokumente für Wohnung und Stellplatz hat, aber mit demselben Vermieter als jeweiligem Vertragspartner. „Unter Umständen können diese Verträge dann rechtlich als einheitlicher Vertrag behandelt werden“, sagt Rassat. Für einen einheitlichen Vertrag sprechen zum Beispiel einheitliche Kündigungsfristen. Sind die Kündigungsfristen unterschiedlich oder liegt der Parkplatz auf einem anderen Grundstück als die Wohnung, ist von zwei separaten Mietverträgen auszugehen. Wie die rechtliche Beurteilung ausfällt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. (tk)
Bild: © tonefotografia – stock.adobe.com
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