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20. August 2020
Nach Corona: Geht der Tattoo-Boom weiter?

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Nach Corona: Geht der Tattoo-Boom weiter?

Kenntnis der Rechtslage notwendig

Im Hinblick auf Tätowierer und Piercer bieten sich hier durchaus Chancen für Makler. Grundlage eines Beratungs­gesprächs sollte dabei immer eine fundierte Kenntnis der Rechtslage, speziell der wichtigsten Paragrafen des SGB V sein. Sie regeln die Leistungsbeschränkungen der gesetzlichen Kranken­versicherung bei einer selbst verschuldeten Krankheit. In § 52 heißt es: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine […] Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld […] ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“

Das bedeutet für selbstständige Tätowierer: Kunden, die sich in ihrem Studio eine Krankheit zuziehen, könnten Behand­lungskosten, die ihnen ihre Krankenversicherung verweigert, beim Tätowierer einklagen und Schmerzensgeld verlangen. Als Selbstständiger haftet er unbegrenzt für Schäden, die er Dritten im Rahmen seiner Arbeit zufügt. Das gilt übrigens nicht nur für Krankheitsübertragungen durch unsaubere Nadeln oder Zangen, sondern auch durch „unmittelbare“ Übertragungen, zum Beispiel durch Anhusten. Beide Schadenfälle sollten über eine Betriebshaftpflicht für Tätowierer und Piercer abgedeckt sein.

Hausbesuche und freiberufliche Tätowierer

Eine weitere Besonderheit dieser boomenden Branche: Viele Tätowierer arbeiten nicht nur in ihrem Studio, sondern machen auch Hausbesuche. Für sie ist es deshalb ein entscheidender Faktor, dass der Haftpflichtschutz sowohl in den Betriebsräumen als auch in der Wohnung des Kunden besteht. Darüber hinaus sind auch freiberufliche Tätowierer, die im Studio eines Kollegen arbeiten, in der Betriebshaftpflichtversicherung zu berücksichtigen.

Aktuelle politische Entwicklungen

Generell kann es nicht schaden, wenn Makler auch über politische und gesetzgeberische Entwicklungen auf dem Laufenden sind. So ist zurzeit ein Verbot von zwei Farbpigmenten („Blau 15“ und „Grün 7“) im Gespräch. Gefordert hat das die European Chemicals Agency (ECHA). In der Begründung verweist die Agentur darauf, dass „diese beiden Pigmente durch die Kosmetikprodukt-Regulation bereits beschränkt wurden“. Wenn sie also nicht mehr auf der Haut erlaubt sind, sollten sie auch in der Haut verboten sein.

 
Ein Artikel von
Nico Locker