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25. Januar 2022
Nachbearbeitungspflichten gegenüber einem Versicherungsmakler

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Nachbearbeitungspflichten gegenüber einem Versicherungsmakler

Nachbearbeitungspflicht kann auch Maklerpools treffen

Der BGH hat betont, dass die Nachbearbeitungspflicht in diesem Ausnahmefall nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch einen Maklerpool träfen der den angeschlossenen Maklern Produkt­anbindungen zur Verfügung stelle. Nach Auffassung des BGH kann in einer solchen Situation ein gestuftes Vermittlungsverhältnis vorliegen, das in seiner Ausgestaltung vermittlerrechtliche Züge trägt.

Der BGH betont schließlich, dass Unternehmer im Sinne des § 87 a HGB im Falle der Untervertretung nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters sei. In Fällen wie dem vorliegenden sei daher zunächst einmal nach einem Vertretenmüssen des Versicherungsunternehmens zu fragen, dem mithin auch in einem solchen Fall eines gestuften Vermittlungsverhältnisses die erforderliche Nachbearbeitung obliege. Delegiere das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, habe es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend würden.

Fazit

Der BGH hat somit mit seiner Entscheidung erneut klargestellt, dass eine Nachbearbeitungspflicht eines Versicherers in den durch ihn gesehenen Ausnahmefällen auch gegenüber einem Versicherungsmakler besteht. Das Urteil des BGH ist vor diesem Hintergrund vor allen Dingen für die Zusammen­arbeit zwischen Versicherer und Maklerpool von erheblicher praktischer Bedeutung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2022, S. 114 f., und in unserem ePaper.

Bild: © ronstik – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann