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13. Januar 2021
Neues Jahr – Neues Impressum

Neues Jahr – Neues Impressum

Die Ablösung des Rundfunkstaatsvertrags durch den Medienstaatsvertrag macht für viele Website-Betreiber eine Änderung im Impressum erforderlich. Die Änderung gilt zwar nur für diejenigen, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten. Das betrifft im Zeitalter von sozialen Netzwerken jedoch nahezu jeden.

Zahlreiche Website-Betreiber müssen dringend Änderungen am Impressum ihres Internetauftritts vornehmen. Nachdem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) am 07.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst wurde, muss die Formulierung „Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ durch „Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“ ersetzt werden. Darauf weist Sarah Lemke, die Syndikusanwältin der Netfonds AG, hin.

Name und Anschrift einer natürlichen Person

Lemke führt weiterhin aus, dass hinter der neuen Formulierung stets der Name und die Anschrift einer natürlichen Person angegeben werden muss. Lediglich eine juristische Person anzugeben, ist hingegen nicht zulässig, so Lemke. Für juristische Personen ist nämlich laut Gesetz auch der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten zu benennen. Eine korrekte Angabe wäre dementsprechend: „Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt“.

Verpflichtend für redaktionell-journalistische Inhalte

Der Website-Betreiber ist zu dieser Angabe verpflichtet, sofern er auf seiner Seite auch redaktionell-journalistische Inhalte anbietet. Reine Online-Shops oder Websites, die nicht redaktionell betreut werden und sich dementsprechend selten ändern, unterliegen nicht der Verpflichtung, einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen. Die Syndikusanwältin der Netfonds AG macht deutlich, dass dementsprechend mindestens alle Blogs und Auftritte in sozialen Medien einen inhaltlich Verantwortlichen im Impressum nennen müssen. Ein Makler hingegen, der lediglich eine Website unterhält, auf der er sein Unternehmen vorstellt und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme aufführt, kann auf die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen verzichten.

Weitere Informationen

Der Artikel von Sarah Lemke findet sich hier. Mehr zu den Informationspflichten und Auskunftsrechten der Anbieter von Telemedien ist direkt im Medienstaatsvertrag nachzulesen. Hier ein Link zum bayerischen Gesetzestext, der jedoch wortgleich in allen Bundesländern in Kraft getreten ist. (tku)

Bild: © Goss Vitalij – stock.adobe.com