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3. Mai 2021
Notwegerecht: Wann haben Eigentümer keinen Anspruch?

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Notwegerecht: Wann haben Eigentümer keinen Anspruch?

Eigentümern steht nur noch Fußweg offen

Dagegen klagten die Grundstückseigentümer, denen nun keine Zufahrt mehr zu ihrer eigenen Immobilie möglich war – ein Fußweg stand ihnen jedoch offen. Vor Gericht forderten sie schließlich, der Nachbar solle die Befahrung des Sandwegs dulden – allerdings gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente.

Ursprünglich autofreies Konzept entscheidend

Der BGH entschied nun aber, dass den Eigentümern kein Rechtsanspruch auf Nutzung des Sandwegs zusteht und ihnen auch kein Notwegrecht eingeräumt werden muss. Zwar umfasse die Möglichkeit, das eigene Grundstück ordnungsmäßig zu nutzen, in der Regel auch die Möglichkeit, es mit einem Kraftfahrzeug anfahren zu können. Im vorliegenden Fall sei das jedoch anders. Das Grundstück sei schließlich nie dazu bestimmt gewesen, mit einem Auto erreicht werden zu können. „Das Erschließungs- und Nutzungskonzept der Siedlung ist von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, die einzelnen Grundstücke lediglich über Fußwege zu erschließen und Fahrzeuge weitgehend aus der Siedlung herauszuhalten. Derartige Erschließungskonzepte einer ruhigen, autofreien Wohnsiedlung dürfen nicht über das Notwegerecht unterlaufen werden“, entschied der BGH.

Nachträgliche Baugenehmigung irrelevant

An dieser Bewertung ändere auch die nachträgliche Baugenehmigung der Gemeinde nichts. Zwar werde die Immobilie mittlerweile auch offiziell zu Wohnzwecken genutzt, aber Wohnnutzung allein, so die Bundesrichter, sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht. Sofern sich die Eigentümer also nicht noch gütlich einigen, bleibt ihnen die Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin verwehrt. (tku)

BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19

Bild: © Yuliia Lakeienko – stock.adobe.com

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