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3. Mai 2021
Notwegerecht: Wann haben Eigentümer keinen Anspruch?

Notwegerecht: Wann haben Eigentümer keinen Anspruch?

Darf ein Nachbar die einzige Zufahrt zu einem angrenzenden Haus mit einem Zaun versperren oder steht den Eigentümern des Hauses ein Notwegerecht zu? Das musste der BGH in einem Fall entscheiden, in dem ein Haus ursprünglich lediglich als Wochenenddomizil dienen sollte.

Wegerechtsfragen zwischen Nachbarn beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte. Meist geht es dabei um Grundstücke mit ungewöhnlichen baulichen Bedingungen. Ein Notwegerecht steht dabei in der Regel jedem Grundstückseigentümer zu, selbst wenn er dem Nachbarn dann eine Entschädigung im Sinne einer Wegrente schuldet.

Ausnahmen für selbst verschuldete Notlagen

Aber es gibt Ausnahmen. Etwa wenn der Grundstückseigentümer die Notlage selbst herbeiführt – zum Beispiel durch Teilung des eigenen Grundstücks oder eine zusätzliche Bebauung, die den Anschluss an eine öffentliche Straße versperrt (AssCompact berichtete). Wie verhält es sich mit dem Notwegerecht aber, wenn das planerische Konzept des Ortes nur für Wochenendhäuser ausgelegt war und das Haus dementsprechend gar nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar sein soll? Darüber musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung fällen.

Wochenendhaus zu Wohnzwecken genutzt

Die Eigentümer eines Grundstücks hatten ihre ursprünglich als Wochenendhaus geplante Immobilie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt. Das Haus steht in einer Siedlung, die konzeptionell nur für Wochenendhäuser vorgesehen war und deshalb keinen Zugang per Pkw zu den einzelnen Häusern vorsieht. Parkmöglichkeiten stehen lediglich am Rand der Siedlung und entlang einer Straße zur Verfügung.

Eigentümer nutzen benachbarten Sandweg

2018 erhielten die Eigentümer dann doch noch eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung und durften das Haus von nun an offiziell zu Wohnzwecken nutzen. Das Problem, das eigene Grundstück nicht mit dem Auto erreichen zu können, lösten sie dadurch, dass sie den sogenannten „Sandweg“ nutzten. Dieser Weg führt über das Grundstück eines Nachbarn bis an den hinteren Teil ihres eigenen Grundstücks heran.

Nachbar versperrt die Zufahrt

Nachdem das Nachbargrundstück jedoch den Eigentümer gewechselt hatte, änderte sich die Situation für die Besitzer des einstigen Wochenendhauses. Der neue Nachbar wollte den Zugang über den Sandweg nur noch gegen Entgelt gestatten. Zunächst ließen sich beide Parteien auf Verhandlungen ein, aber weder eine Übereinkunft noch ein Vertrag kamen zustande. Daraufhin machte der Eigentümer des Sandwegs kurzen Prozess und errichtete einen Zaun, der eine Durchfahrt verhinderte.

Eigentümern steht nur noch Fußweg offen

Dagegen klagten die Grundstückseigentümer, denen nun keine Zufahrt mehr zu ihrer eigenen Immobilie möglich war – ein Fußweg stand ihnen jedoch offen. Vor Gericht forderten sie schließlich, der Nachbar solle die Befahrung des Sandwegs dulden – allerdings gegen Zahlung einer angemessenen Notwegrente.

Ursprünglich autofreies Konzept entscheidend

Der BGH entschied nun aber, dass den Eigentümern kein Rechtsanspruch auf Nutzung des Sandwegs zusteht und ihnen auch kein Notwegrecht eingeräumt werden muss. Zwar umfasse die Möglichkeit, das eigene Grundstück ordnungsmäßig zu nutzen, in der Regel auch die Möglichkeit, es mit einem Kraftfahrzeug anfahren zu können. Im vorliegenden Fall sei das jedoch anders. Das Grundstück sei schließlich nie dazu bestimmt gewesen, mit einem Auto erreicht werden zu können. „Das Erschließungs- und Nutzungskonzept der Siedlung ist von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, die einzelnen Grundstücke lediglich über Fußwege zu erschließen und Fahrzeuge weitgehend aus der Siedlung herauszuhalten. Derartige Erschließungskonzepte einer ruhigen, autofreien Wohnsiedlung dürfen nicht über das Notwegerecht unterlaufen werden“, entschied der BGH.

Nachträgliche Baugenehmigung irrelevant

An dieser Bewertung ändere auch die nachträgliche Baugenehmigung der Gemeinde nichts. Zwar werde die Immobilie mittlerweile auch offiziell zu Wohnzwecken genutzt, aber Wohnnutzung allein, so die Bundesrichter, sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht. Sofern sich die Eigentümer also nicht noch gütlich einigen, bleibt ihnen die Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin verwehrt. (tku)

BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19

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