Ein gläubiger Katholik hatte beantragt, dass die hessische Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus außer Kraft gesetzt wird. Er machte geltend, dass er als überzeugtes Mitglied der römisch-katholischen Kirche verpflichtet sei die Heilige Messe zu besuchen. Dies sei ihm durch die Verordnung unmöglich gemacht worden. Dementsprechend sei er in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt.
Massive Eingriffe in Grundrechte sind begründet
Der VGH lehnte den Eilantrag jedoch ab. Es sei zwar richtig, dass die geltende Verordnung massive Eingriffe in die Religionsfreiheit der Menschen in Hessen bedeute, jedoch diente sie einem legitimen Ziel, sei lediglich befristet und gründete auf einer hinreichend bestimmten rechtlichen Grundlage.
Religionsfreiheit nicht ohne Einschränkungen
Des Weiteren sei die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Dieses Grundrecht finde seine Grenzen dort, wo es die Grundrechte Dritter einschränke, begründete das Gericht seine Entscheidung. Im aktuellen Fall treffe dies zu, denn das Recht auf Leben und Gesundheit der Priester sowie anderer Gläubiger würde angesichts der hohen Ansteckungsgefahr des Coronavirus andernfalls beeinträchtigt.
VGH Kassel, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 8 B 892/20.N
Bild: © antic – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können