AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
12. April 2020
Ostern und Corona: Keine Zusammenkünfte in Kirchen in der Krise

Ostern und Corona: Keine Zusammenkünfte in Kirchen in der Krise

Ein Gläubiger ist mit einem Eilantrag gescheitert, der es ermöglichen sollte, dass Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen während der Corona-Krise wieder zugelassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen lehnte den Antrag ab.

Ein gläubiger Katholik hatte beantragt, dass die hessische Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus außer Kraft gesetzt wird. Er machte geltend, dass er als überzeugtes Mitglied der römisch-katholischen Kirche verpflichtet sei die Heilige Messe zu besuchen. Dies sei ihm durch die Verordnung unmöglich gemacht worden. Dementsprechend sei er in seiner Religionsfreiheit beeinträchtigt.

Massive Eingriffe in Grundrechte sind begründet

Der VGH lehnte den Eilantrag jedoch ab. Es sei zwar richtig, dass die geltende Verordnung massive Eingriffe in die Religionsfreiheit der Menschen in Hessen bedeute, jedoch diente sie einem legitimen Ziel, sei lediglich befristet und gründete auf einer hinreichend bestimmten rechtlichen Grundlage.

Religionsfreiheit nicht ohne Einschränkungen

Des Weiteren sei die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Dieses Grundrecht finde seine Grenzen dort, wo es die Grundrechte Dritter einschränke, begründete das Gericht seine Entscheidung. Im aktuellen Fall treffe dies zu, denn das Recht auf Leben und Gesundheit der Priester sowie anderer Gläubiger würde angesichts der hohen Ansteckungsgefahr des Coronavirus andernfalls beeinträchtigt.

VGH Kassel, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 8 B 892/20.N

Bild: © antic – stock.adobe.com