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18. Oktober 2019
Pensionär bezieht gleichzeitig Gehalt als Geschäftsführer

Pensionär bezieht gleichzeitig Gehalt als Geschäftsführer

Ein ehemaliger Geschäftsführer und aktiver Alleingesellschafter, bezog mittlerweile eine Pension. Als er wieder als Geschäftsführer tätig wurde, erhielt er obendrein eine monatliche Vergütung. Ob es sich dabei lediglich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte, musste das Finanzgericht Münster entscheiden.

Bei dem zugrundeliegenden Fall handelte es sich um den Alleingesellschafter einer GmbH, der bis 2010 auch die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeübt hatte. Aufgrund einer zugesagten Pension durch die GmbH, erhielt der Gesellschafter eine monatliche Zahlung nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Rückkehr in Amt und Würden

Im Jahre 2011 jedoch, wurde der Pensionär wieder zum Geschäftsführer bestellt und erhielt dafür neben seiner Pension auch eine weitere Vergütung für seine wiederaufgenommene Tätigkeit. Diese umfasste jedoch nur noch weniger als ein Zehntel seiner früheren Bezüge als Geschäftsführer.

Das Finanzamt warf dem Unternehmen vor, dass es sich bei den Pensionszahlungen lediglich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele und änderte den Körperschaftssteuerbescheid entsprechend. Dagegen erhob das Unternehmen Klage vor dem Finanzgericht Münster.

Wiedereinstellung aus betrieblichen Gründen

Die Vertreter des Unternehmens verlautbarten, dass die Wiedereinstellung des Geschäftsführers aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Seine einstweilige Nachfolgerin in der Geschäftsführung habe in ihrer Tätigkeit für einer Konfliktsituation gesorgt, in deren Zuge der Verlust von Aufträgen gedroht habe.

Gericht folgt dem klagenden Unternehmen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage des Unternehmens statt. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass Pension und Gehalt gleichzeitig gezahlt würden. Der Bundesfinanzhof vertritt zwar die Meinung, dass der eigentliche Sinn einer Pensionszusage nicht erfüllt ist, wenn trotz laufender Bezahlung für eine Tätigkeit noch Altersbezüge geleistet werden. Jedoch war die Wiedereinstellung des Geschäftsführers bei Beginn der Pensionsleistung noch nicht absehbar gewesen. Die erneute Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgte lediglich aus Interesse des Unternehmens heraus und bietet dem Gesellschafter auch keinen großen finanziellen Vorteil. Vielmehr seien die Zuwendungen aus Pension und Gehalt lediglich eine Anerkennung für seine Leistung und kein ordentliches Gehalt, da sie kombiniert nur circa 26% seiner ordentlichen Gehaltsbezüge von 2010 umfassten. (tku)

Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.07.2019, Az.: 10 K 1583/19 K

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