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9. Februar 2021
Pensionskassen: Gesetzentwurf soll Nachschussblockade auflösen

Pensionskassen: Gesetzentwurf soll Nachschussblockade auflösen

Pensionskassen sollen mehr Freiheiten bekommen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des BMF hervor. Geplant ist, das Versicherungsaufsichtsgesetz dahingehend zu ändern, dass Pensionskassen leichter an zusätzliche Mittel ihrer Trägerunternehmen kommen können.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem regulierten Pensionskassen im Sinne des § 233 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch eine Satzungsänderung die Rahmenbedingungen für Nachschüsse von Arbeitgebern zu verbessern.

Nachschussblockade

Bisher scheitert die Nachfinanzierung durch Arbeitgeber häufig an dem geltenden Satzungsrecht der Pensionskassen. Durch Nachschüsse werden nämlich Eigenmittel geschont. Diese Eigenmittel wiederum werden verwendet, um Finanzierungsdefizite in den Versicherungen von Arbeitgebern zu schließen, die keine Nachschüsse leisten. Das Ergebnis ist laut BMF, dass entweder alle Trägerunternehmen leisten oder niemand leistet (Nachschussblockade).

Pensionskassen dürfen Leistungen künftig kürzen

Die nun vorgelegte Möglichkeit zur Satzungsänderung zielt auf einen Interessenausgleich zwischen den Arbeitgebern ab. So sollen die Arbeitgeber, die Geld nachschießen wollen, nicht die Finanzierungsdefizite derjenigen Arbeitgeber auffangen, die nicht bereit sind, Geld nachzuschießen. Die Satzungsänderung ermöglicht es der Pensionskasse, die Leistungen derjenigen Betriebsrentner zu kürzen, deren Arbeitgeber kein Geld nachgeschossen haben und dementsprechend ein Finanzierungsdefizit aufweisen. Die Ansprüche der Rentner selber werden nicht gemindert, da der Arbeitgeber durch die subsidiäre Haftung verpflichtet ist, den Differenzbetrag zu zahlen.

Satzung muss Kürzungen zulassen

Da die Satzungsänderung auch bestehende Versicherungsverhältnisse betrifft, kann sie nur eingeführt werden, wenn die Satzung grundsätzlich eine Kürzung von Versicherungsansprüchen zulässt. Eine Schutzregelung soll für Versicherte gelten, deren Leistungskürzung nicht vom Arbeitgeber kompensiert werden kann – beispielsweise weil das Unternehmen insolvent ist. Der komplette Entwurf ist hier auf der Seite des BMF zu finden. (tku)

Bild: © Nuthawut – stock.adobe.com