Was ist das Familienpflegezeitgesetz?
In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten ist es möglich, eine Kombination zwischen einer Pflegezeit und einer Reduzierung der Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die reduzierte Arbeitszeit mindestens 15 Stunden in der Woche betragen muss. Eine maximale Stundenzahl gibt es nicht, solange es nicht Vollzeit ist.
Denkbar wären also 30 Stunden oder 20 Stunden in der Woche. Möchten Beschäftigte für die Pflege von Angehörigen eine Familienpflegezeit beanspruchen, müssen sie in ihrem Antrag angeben, wie lange sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten und in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll.
Die Familienpflegezeit muss nicht gleich für zwei Jahre beantragt werden. Es kann erst ein Jahr beantragt und dann verlängert werden. Auch eine Kombination zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit ist möglich, solange die zwei Jahre insgesamt nicht überschritten werden. Der Antrag muss mit einer Frist von acht Wochen vor der gewünschten Familienpflegezeit beantragt werden. Auch während der Familienpflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz, sodass das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit vom Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden kann. Im Familienpflegezeitgesetz existiert eine weitere Besonderheit. Beschäftigte haben die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen für den Ausgleich der fehlenden Vergütung, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entsteht, in Anspruch zu nehmen. Das Darlehen wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt.
Akut eintretende Pflegesituation
In einigen Fällen tritt eine Pflegesituation eines Angehörigen plötzlich ein, zum Beispiel durch eine Verletzung, sodass man kurzfristig reagieren muss. Für solche Fälle sieht das Pflegezeitgesetz in § 2 PflegeZG vor, dass Beschäftigte bis zu zehn Tagen eine Freistellung in Anspruch nehmen können, ohne dass dafür Urlaub genommen werden muss.
Bei dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, die auch telefonisch beim Arbeitgeber angegeben werden kann, handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung. Die Beschäftigen können für diese Zeit stattdessen von der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen, welches in Höhe des Krankengelds (70%) ausbezahlt wird. Den Anspruch auf Pflegezeit haben Arbeitnehmer/-innen in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten. Natürlich kann die Pflegezeit in kleineren Unternehmen auf freiwilliger Basis gewährt werden.
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