Arglist bei unklarer Diagnose: OLG sieht „ins Blaue hinein“ als Täuschung
Nach Auffassung des OLG war die Antwort auf die Gesundheitsfrage bereits objektiv unzutreffend, da die Erkrankung tatsächlich vorlag. Entscheidend war jedoch die subjektive Komponente. Das Gericht stellt klar, dass Arglist auch dann vorliegen kann, wenn ein Antragsteller eine Frage ohne ausreichende Tatsachengrundlage beantwortet. Wer weiß, dass eine medizinische Abklärung noch läuft und wesentliche Befunde fehlen, verfügt nicht über die notwendige Sicherheit für eine abschließende Bewertung. Wird in dieser Situation dennoch eine eindeutige Antwort gegeben, kann dies als bewusste Täuschung gewertet werden. Der Vater habe die Frage nach der Epilepsie objektiv falsch und „ins Blaue hinein“ beantwortet.
Der Kläger wusste, dass der Verdacht einer Epilepsie nicht ausgeräumt war und dass weitere Untersuchungen noch ausstanden. Nach Überzeugung des Gerichts rechnete er zumindest mit der Möglichkeit einer entsprechenden Diagnose und wollte sich gleichwohl frühzeitig Versicherungsschutz sichern. Gerade dieser zeitliche Zusammenhang zwischen laufender Diagnostik und Antragstellung war für die richterliche Würdigung von zentraler Bedeutung. Hinzu kam, dass der Versicherungsschutz gezielt für das betroffene Kind beantragt wurde, während für ein gesundes Geschwisterkind kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Keine Entlastung trotz enger Gesundheitsfrage im Antrag
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die enge Formulierung der Gesundheitsfrage nicht als entlastend ansah. Zwar wurde nur nach bestehenden Erkrankungen gefragt und nicht nach Verdachtsmomenten oder Untersuchungen. Gleichwohl durfte der Kläger nach Ansicht des Senats die Frage nicht schlicht verneinen, ohne auf die noch ungeklärte medizinische Situation hinzuweisen. Wer erkennt, dass ihm die notwendige Erkenntnisgrundlage fehlt, muss dies offenlegen. Die Folge war die wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags. Der Vertrag gilt rückwirkend als nichtig, sodass keine Leistungsansprüche bestehen. (bh)
OLG Koblenz, Urteil vom11.03.2026 – Az: 10 U 629/24
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