Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn Gesundheitsfragen im Antrag ohne gesicherte Grundlage – sozusagen „ins Blaue“ – hinein beantwortet werden.
Pflegeversicherung für Kleinkind während Diagnostik abgeschlossen
Ausgangspunkt war der Online-Antrag eines Vaters auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen wenige Monate alten Sohn. Das Kind zeigte bereits seit einiger Zeit auffällige Symptome wie krampfartige Zustände. Ärzte hatten deshalb eine Reihe von Untersuchungen eingeleitet, um insbesondere eine mögliche neurologische Erkrankung abzuklären. Ein Epilepsieverdacht stand im Raum, war aber noch nicht bestätigt. Gleichwohl beantwortete der Vater die Frage nach entsprechenden Erkrankungen im Antrag mit Nein. Der Vertrag sah unter anderem die Zahlung eines Pflegemonatsgeldes bei ambulanter Pflege in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Monat sowie Leistungen bei vollstationärer Pflege vor. Der Versicherer zeichnete den Vertrag. Nur wenige Tage später wurde die Diagnose eines West-Syndroms gestellt, einer frühkindlichen Form der Epilepsie.
Landgericht gibt Kläger zunächst Recht, Berufung hebt Urteil jedoch auf
Nachdem der Pflegepflichtversicherer für den Sohn bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 Leistungen bewilligt hatte, beantragte der Vater bei dem Versicherer, wo er die Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hatte, entsprechende Leistungen. Der Versicherer führte eine Leistungsprüfung durch und kam zu dem Schluss, dass die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgetreu beantwortet wurden, und verweigerte die Zahlung. Daraufhin reichte der Vater Klage ein.
Das Landgericht Mainz hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden. Es stellte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gesicherte Diagnose vorgelegen habe und der Kläger sich auf die bis dahin geäußerten ärztlichen Einschätzungen habe verlassen dürfen. Der Versicherer legte Berufung beim OLG Koblenz ein. Dieses folgte der Bewertung des Landgerichts jedoch nicht und wies die Klage vollständig ab.
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