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24. April 2026
Pflegeversicherung: Laufende Diagnostik muss angegeben werden
Pflegeversicherung: Laufende Diagnostik muss angegeben werden

Pflegeversicherung: Laufende Diagnostik muss angegeben werden

Steht eine ärztliche Diagnose noch aus, darf dies beim Antrag auf eine Pflegezusatzversicherung nicht verschwiegen werden. Das OLG Koblenz zeigt, dass ein vorschnelles Nein bei Gesundheitsfragen eine arglistige Täuschung sein und der Vertrag vom Versicherer angefochten werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn Gesundheitsfragen im Antrag ohne gesicherte Grundlage – sozusagen „ins Blaue“ – hinein beantwortet werden.

Pflegeversicherung für Kleinkind während Diagnostik abgeschlossen

Ausgangspunkt war der Online-Antrag eines Vaters auf Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen wenige Monate alten Sohn. Das Kind zeigte bereits seit einiger Zeit auffällige Symptome wie krampfartige Zustände. Ärzte hatten deshalb eine Reihe von Untersuchungen eingeleitet, um insbesondere eine mögliche neurologische Erkrankung abzuklären. Ein Epilepsieverdacht stand im Raum, war aber noch nicht bestätigt. Gleichwohl beantwortete der Vater die Frage nach entsprechenden Erkrankungen im Antrag mit Nein. Der Vertrag sah unter anderem die Zahlung eines Pflegemonatsgeldes bei ambulanter Pflege in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Monat sowie Leistungen bei vollstationärer Pflege vor. Der Versicherer zeichnete den Vertrag. Nur wenige Tage später wurde die Diagnose eines West-Syndroms gestellt, einer frühkindlichen Form der Epilepsie.

Landgericht gibt Kläger zunächst Recht, Berufung hebt Urteil jedoch auf

Nachdem der Pflegepflichtversicherer für den Sohn bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 Leistungen bewilligt hatte, beantragte der Vater bei dem Versicherer, wo er die Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hatte, entsprechende Leistungen. Der Versicherer führte eine Leistungsprüfung durch und kam zu dem Schluss, dass die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgetreu beantwortet wurden, und verweigerte die Zahlung. Daraufhin reichte der Vater Klage ein.

Das Landgericht Mainz hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden. Es stellte darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gesicherte Diagnose vorgelegen habe und der Kläger sich auf die bis dahin geäußerten ärztlichen Einschätzungen habe verlassen dürfen. Der Versicherer legte Berufung beim OLG Koblenz ein. Dieses folgte der Bewertung des Landgerichts jedoch nicht und wies die Klage vollständig ab.

Arglist bei unklarer Diagnose: OLG sieht „ins Blaue hinein“ als Täuschung

Nach Auffassung des OLG war die Antwort auf die Gesundheitsfrage bereits objektiv unzutreffend, da die Erkrankung tatsächlich vorlag. Entscheidend war jedoch die subjektive Komponente. Das Gericht stellt klar, dass Arglist auch dann vorliegen kann, wenn ein Antragsteller eine Frage ohne ausreichende Tatsachengrundlage beantwortet. Wer weiß, dass eine medizinische Abklärung noch läuft und wesentliche Befunde fehlen, verfügt nicht über die notwendige Sicherheit für eine abschließende Bewertung. Wird in dieser Situation dennoch eine eindeutige Antwort gegeben, kann dies als bewusste Täuschung gewertet werden. Der Vater habe die Frage nach der Epilepsie objektiv falsch und „ins Blaue hinein“ beantwortet.

Der Kläger wusste, dass der Verdacht einer Epilepsie nicht ausgeräumt war und dass weitere Untersuchungen noch ausstanden. Nach Überzeugung des Gerichts rechnete er zumindest mit der Möglichkeit einer entsprechenden Diagnose und wollte sich gleichwohl frühzeitig Versicherungsschutz sichern. Gerade dieser zeitliche Zusammenhang zwischen laufender Diagnostik und Antragstellung war für die richterliche Würdigung von zentraler Bedeutung. Hinzu kam, dass der Versicherungsschutz gezielt für das betroffene Kind beantragt wurde, während für ein gesundes Geschwisterkind kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Keine Entlastung trotz enger Gesundheitsfrage im Antrag

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die enge Formulierung der Gesundheitsfrage nicht als entlastend ansah. Zwar wurde nur nach bestehenden Erkrankungen gefragt und nicht nach Verdachtsmomenten oder Untersuchungen. Gleichwohl durfte der Kläger nach Ansicht des Senats die Frage nicht schlicht verneinen, ohne auf die noch ungeklärte medizinische Situation hinzuweisen. Wer erkennt, dass ihm die notwendige Erkenntnisgrundlage fehlt, muss dies offenlegen. Die Folge war die wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags. Der Vertrag gilt rückwirkend als nichtig, sodass keine Leistungsansprüche bestehen. (bh)

 

OLG Koblenz, Urteil vom11.03.2026 – Az: 10 U 629/24