Teilzeit darf nicht zur Vorsorgefalle werden
Unter Beschäftigten mit mindestens 30 Wochenstunden lag die bAV-Verbreitung laut BMAS-Studie bei 54%. Bei 20 bis unter 30 Stunden waren es 45%, bei weniger als 20 Stunden 43%. Gleichzeitig steigt die relative Belastung: Beschäftigte mit weniger als 20 Wochenstunden bringen im Schnitt 4,6% ihres Bruttolohns als Eigenbeitrag auf, bei Beschäftigten ab 30 Stunden sind es 2,7%. Ein obligatorischer Vertrag kann also eine Versorgungslücke formal schließen und finanziell trotzdem klein bleiben. Wer wenig verdient, kann nicht beliebig viel Entgelt umwandeln. Wer wegen Teilzeit weniger einzahlt, baut über Jahrzehnte einen kleineren Kapitalstock auf. Eine Pflicht allein löst dieses Problem nicht. Im schlechtesten Fall produziert sie eine beeindruckende Verbreitungsquote, aber zu viele kleine Renten.
Opting-out statt Vorsorge auf Zuruf
Trotzdem wäre es falsch, daraus ein Plädoyer für den Status quo abzuleiten. Freiwillige Altersvorsorge hat ein bekanntes Problem: Sie wird vertagt. Genau deshalb halte ich automatische Teilnahme mit Widerspruchsmöglichkeit für den klügeren Ansatz. Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz einen wichtigen Schritt gemacht. Seit 2026 können Optionssysteme unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne tarifvertragliche Grundlage über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden. Vorgesehen ist dann ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20% des umgewandelten Entgelts. Das geht in die richtige Richtung. Ein einfaches Opting-out sollte möglichst vielen Betrieben offenstehen. Es kann helfen, deutlich mehr Beschäftigte überhaupt in die bAV zu bringen. Entscheidend ist aber, was danach passiert: Ohne ausreichende Beiträge und einen relevanten Arbeitgeberzuschuss wird aus höherer Verbreitung noch keine bessere Versorgung.
Der Arbeitgeberbeitrag macht den Unterschied
Noch wichtiger ist die Finanzierung. Die gesetzlich vorgeschriebenen 15% Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung sind dort, wo die Voraussetzungen greifen, die Unterkante. Gerade für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und Teilzeit sind höhere Zuschüsse kein dekorativer Benefit. Sie entscheiden darüber, ob aus einer Betriebsrente später eine relevante Zusatzrente wird. Deshalb sollte die Politik Anreize für arbeitgeberfinanzierte Beiträge weiter stärken. Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist dafür ein sinnvoller Hebel, weil er Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen adressiert. Mit der Dynamisierung der Einkommensgrenze ab 2027 fällt ein großer Teil der Beschäftigten in Deutschland unter die Fördermöglichkeiten des Paragrafen. Es ist an der Zeit, diese Möglichkeit vertrieblich zu nutzen und in bAV-Konzepte einzubinden – so kann auch ein höherer Arbeitgeber-Zuschuss für die Gesamtbelegschaft realisiert werden. Und Arbeitgeber sollten die bAV nicht nur als Pflichtübung betrachten. Ein Zuschuss oberhalb des gesetzlichen Minimums kann im Wettbewerb um Fachkräfte echte Bindung schaffen.
Nicht Pflicht oder Freiheit, sondern Wirkung
Die Debatte über die Pflicht-bAV wird häufig wie eine Grundsatzfrage geführt: Zwang oder Freiwilligkeit, Tarifmodell oder individuelle Lösung. Für die Vorsorge von Frauen ist das zu schwarz-weiß. Eine wirksame Reform muss drei Dinge gleichzeitig schaffen: Sie muss möglichst viele Beschäftigte erreichen. Sie muss ausreichend hohe Beiträge mobilisieren. Und sie muss zu Erwerbsbiografien passen, in denen Arbeitszeit, Einkommen und familiäre Verantwortung nicht über 40 Jahre konstant bleiben. Mehr Verbreitung ist notwendig. Aber sie ist kein Selbstzweck. Eine Betriebsrente ist erst dann erfolgreich, wenn sie im Alter einen spürbaren Unterschied macht.
Lesen Sie hier weitere Informationen zum Trendmonitor: Altersvorsorge gestalten und Maklerimage stärken
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