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19. November 2025
PKV: 2026 kommt die Umstellung auf digitale Beitragsnachweise
PKV: 2026 kommt die Umstellung auf digitale Beitragsnachweise

PKV: 2026 kommt die Umstellung auf digitale Beitragsnachweise

Arbeitgeber leisten einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ihrer privatversicherten Arbeitnehmer. Um diesen geltend zu machen, mussten Arbeitnehmer bisher den Beitragsnachweis in schriftlicher Form abgeben. Nun wird das Verfahren digitalisiert.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von ihrem Arbeitgeber. Damit der Arbeitgeber weiß, wie hoch der Zuschuss ausfällt, was bisher ein Beitragsnachweis in Papierform nötig. Nun wird das Verfahren digitalisiert, so der Verband der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband). Das gleiche gilt auch für den Nachweis der Beiträge zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer.

Ab 2026 müssen private Krankenversicherer die Beiträge aller Vollversicherten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Rechtsgrundlage hierfür sei unter anderem das Jahressteuergesetz 2020. Die erste Datenübermittlung erfolgt bis zum 20. November 2025 für die Beiträge 2026.

Dabei übermitteln die Unternehmen nicht nur Daten für Arbeitnehmer und Beamte, sondern für alle Versicherten, also beispielsweise auch für Selbstständige, Rentner, nicht erwerbstätige Versicherte und Kinder. Das BZSt generiert aus den gemeldeten Daten Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Arbeitgeber rufen die Daten ihrer Beschäftigen sowie mitversicherter Familienangehöriger ab und berechnen auf deren Basis die Lohnsteuer.

Versicherte können der Übermittlung widersprechen

Versicherte sind bereits in den letzten Wochen schriftlich von ihrem Versicherer über das digitalisierte Verfahren informiert worden. Zudem erhalten sie bei jeder Datenmeldung eine Mitteilung über deren Inhalt, so der PKV-Verband.

Ist die digitale Datenübertragung nicht gewünscht, können Versicherte ihr zwar ganz oder teilweise widersprechen, beispielsweise für bestimmte Beitragsarten oder einzelne Versicherte, wie Kinder. Der PKV-Verband warnt allerdings dass ein Widerspruch gegebenenfalls in einem Verlust auf den Anspruch des vollen Arbeitgeberzuschusses und der Berücksichtigung bei der Lohnsteuer zur Folge haben könnte. Die Beiträge können dann lediglich im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt der Verband. (js)