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17. Februar 2021
PKV-Versicherte haben keinen Anspruch auf BaFin-Prüfung

PKV-Versicherte haben keinen Anspruch auf BaFin-Prüfung

Versicherungsnehmer haben keinen Anspruch auf die rechtsverbindliche Feststellung durch die BaFin, dass ein Treuhänder nicht unabhängig ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt hervor. In dem Verfahren ging es um eine strittige, erhebliche PKV-Beitragserhöhung.

Ein privater Krankenversicherer hatte die Versicherungsprämien für seine Kunden erheblich erhöht. Damit die Anhebung in Kraft treten konnte, musste ihr auch ein unabhängiger Treuhänder zustimmen. Das machte der für das Versicherungsunternehmen tätige Treuhänder auch. Die Versicherungsnehmer klagten jedoch gegen die Prämienerhöhung und wandten unter anderem ein, dass der Treuhänder überhaupt nicht unabhängig gewesen sei. Bestätigen lassen wollten sie sich das von der BaFin.

BaFin ist ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig

Die Behörde lehnte den Antrag der Kläger jedoch ab. Immerhin nehme sie ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr und könne nicht auf die Ansprüche Einzelner hin tätig werden. Das wollten die Versicherungsnehmer so nicht akzeptieren und verklagten die BaFin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt.

Kein subjektiver Rechtsanspruch gegen die BaFin

Das VG wies die Klage der Versicherungsnehmer ab. Zwar sei dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu entnehmen, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Daraus könne aber kein subjektives Recht einzelner Versicherter begründet werden. Außerdem müsse die Unabhängigkeit der Prämientreuhänder im Rahmen der Versicherungsaufsicht zwar überprüft werden, aber auch daraus erwachse kein Anspruch des Einzelnen auf eine rechtsverbindliche Feststellung über die Abhängigkeit oder Unabhängigkeit des Treuhänders durch die BaFin.

Hauptverfahren zwischenzeitlich ausgesetzt

Die Klagenden haben noch die Möglichkeit, vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Sobald diese verwaltungsrechtlichen Fragen geklärt sind, kann das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren vor dem zuständigen Landgericht wieder aufgenommen werden, in dem dann weiter über die Zulässigkeit der Prämienanpassungen zu entscheiden sein wird. (tku)

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2021 – 7 K 3632/19.F

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