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Steuern & Recht
15. September 2020
Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Regelmäßig und lückenlos gezahlte Provisionen sind bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Eine Lohnsteueranmeldung, in der die Provisionszahlungen fehlen, ändert daran nichts, sofern ein gültiger Bescheid über die Einkommenssteuer vorliegt. Das geht aus einem BSG-Urteil hervor.

Das Elterngeld bemisst sich bei abhängig Beschäftigten in der Regel an dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt eines Kindes. Bei Selbstständigen wird meist das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr betrachtet. Doch wie wird es steuerlich bewertet, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig neben seinem monatlichen Gehalt noch eine Provision erhält? Müssen diese Zahlungen bei der Elterngeldbemessung ebenfalls berücksichtigt werden? Dazu musste das Bundessozialgericht (BSG) nun eine abschließende Entscheidung treffen.

Jeden Monat mindestens 500 Euro Provision

Eine Frau war vor der Geburt ihres Kindes als Steuerfachwirtin tätig. Von ihrer Arbeitnehmerin bezog sie monatlich ein festes Gehalt. Zusätzlich zu diesem Gehalt, zahlte ihre Arbeitgeberin ihr auch noch eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro – ebenfalls jeden Monat. Lohnsteuerrechtlich verbuchte die Arbeitgeberin diese Zahlungen als sonstige Bezüge.

Sind Provisionszahlungen zu berücksichtigen?

Als die werdende Mutter nun Elterngeld beantragte, bewilligte ihr der Freistaat Bayern eine niedrigere Leistung als sie erwartet hatte. Bei der Elterngeldbemessung hatte der Freistaat ausschließlich die regulären monatlichen Bezüge berücksichtigt, ohne die Provisionszahlungen. Die Steuerfachwirtin war jedoch überzeugt, dass auch die Provisionszahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien und klagte vor dem Sozialgericht.

Prozessverlauf

Das Gericht wies ihre Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht gab man ihrer Klage hingegen statt. Nachdem der Freistaat in Revision ging, musste schließlich das BSG über den Fall entscheiden.

Einkommenssteuerbescheid ist maßgeblich

Die Bundesrichter gaben der Mutter Recht. Die Provisionszahlungen müssten bei der Elterngeldbemessung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber der Frau habe die Provisionen regelmäßig und lückenlos gezahlt, weshalb sie materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen seien. Dass die Lohnsteueranmeldung die Provisionszahlungen nicht enthalte, sei unerheblich. Die Lohnsteueranmeldung binde die Beteiligten im Elterngeldverfahren zwar, da mittlerweile jedoch ein Einkommenssteuerbescheid vorläge, sei dieser bindend und die Lohnsteueranmeldung überholt. (tku)

BSG, Urteil vom 25.06.2020, Az.: B 10 EG 3/19 R

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