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16. Februar 2021
Provisionsdeckel: Gesetzentwurf wird entschärft

Provisionsdeckel: Gesetzentwurf wird entschärft

Der Provisionsdeckel kommt näher. Dem aktuellen Gesetzentwurf zufolge rückt das BMF jedoch von seiner umstrittenen Neudefinition ab, nach der Bestands- und Abschlussprovisionen weitgehend gleichgestellt werden sollen. Die Neudefinition findet jetzt ausschließlich auf Restschuldversicherungen Anwendung.

Nun geht es im Drängen des Bundesfinanzministeriums (BMF) hin zu einem Provisionsdeckel in der Restschuldversicherung doch schneller als erwartet. Am 05.02.2021 hieß es von Seiten des BMF noch, ein neuer Referentenentwurf liege noch nicht vor. Nun hat das Ministerium am 12.02.2021 aber zumindest einen sogenannten Formulierungsentwurf für eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vorgelegt. Der Entwurf wurde im Vergleich zu einem kursierenden inoffiziellen Papier (AssCompact berichtete) in entscheidenden Punkten entschärft. Das BMF plant, die Gesetzesinitiative in Kürze in das Bundeskabinett einzubringen.

Provisionsdeckel bei 2,5% der Darlehenssumme

Das vorgebliche Kernstück des Entwurfs ist die Deckelung von Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung. Diese Provision soll künftig auf maximal 2,5% der versicherten Darlehenssumme gedeckelt werden. Eine Deckelung für Abschlussprovisionen in der Lebensversicherung erachtet das BMF unter Bundesfinanzminister Olaf Scholz weiterhin für nötig. Jedoch konnte darüber innerhalb der Großen Koalition offenbar keine Einigung erzielt werden, weshalb das Projekt zunächst zurückgestellt wurde.

Gesetzentwurf stellt Kompromiss dar

Für Empörung hatte jedoch nicht die geplante Deckelung der Provision in der Restschuldversicherung gesorgt. Sie war als Kompromissvorschlag zwischen den Koalitionären erwartet worden. Kritik entzündete sich vielmehr an einer Neudefinition der Abschlussprovision, die nun im aktuellen Formulierungsentwurf des BMF nur noch auf die Restschuldversicherung bezogen wird.

Neudefinition nur in der Restschuldversicherung

Dementsprechend sollen Bestands- und Abschlussprovisionen (jetzt nur noch) in der Restschuldversicherung grundsätzlich gleichgestellt werden (AssCompact berichtete). Denn „eine Abschlussprovision im Sinne der Definition liegt auch vor, soweit eine Zahlung oder ein Vorteil lediglich an das Bestehen eines Vertrages […] anknüpft.“ Das BMF begründet diese Neudefinition damit, dass auch im Falle einer Bestandsprovision an den Erfolg einer vorausgegangenen Vermittlungstätigkeit angeknüpft wird. Einzig aufwandsbezogene Bestandspflegeprovisionen stellten weiterhin keine Abschlussprovisionen dar – wie etwa eine Festvergütung nach Zeitaufwand.

Nachbesserung im Sinne von Interessenverbänden

Abgesehen davon, dass der Provisionsdeckel in der Lebensversicherung ausgeklammert wurde, basiert der nun vorgelegte Formulierungsentwurf auf dem Referentenentwurf des BMF aus dem Jahre 2019, der damals bereits zu großer Verunsicherung in der Branche geführt hat. Kritiker des Entwurfs, wie die Fachverbände BVK und AfW, hofften bis zuletzt, dass das SPD-geführte Bundesfinanzministerium den inoffiziellen Entwurf nachbessert oder zurückzieht. Nachgebessert im Sinne der Kritiker wurde nun, und die selten gebrauchte Begrifflichkeit „Formulierungsentwurf“ suggeriert des Weiteren, dass sich im Bundeskabinett noch weitere Kompromissspielräume auftun könnten.

Der Formulierungsentwurf ist hier zu finden. (tku)

Bild: © Pixel-Shot – stock.adobe.com

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