AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
9. Februar 2022
Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

2 / 3

Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

Die Begründung des Gerichts

Die Kammer begründete die Entscheidung mit folgenden Erwägungen: Nach den Grundsätzen einer Quasideckung könne der Kunde gemäß §§ 63 Satz 1, 60, 61 Abs. 1 VVG vom Makler verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten, wenn der Makler es pflichtwidrig unterlasse, ein bestimmtes Risiko abzudecken. Der Makler müsse den Kunden mit einem individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, das Risiko von sich aus untersuchen und ungefragt über seine Bemühungen unterrichten. Im Rahmen der laufenden Betreuung müsse der Makler das versicherte Risiko selbstständig überwachen, den Kunden auf Veränderungen hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Diese Pflichten verletze ein Makler, der die mangelnde Deckung des Haftpflichtrisikos von Überschwemmungsschäden nicht erkenne.

Der Makler müsse zwar nur tätig werden, wenn er über Veränderungen in Kenntnis gesetzt werde. Übersende der Kunde dem Makler jedoch einen Vertragsentwurf für einen Alarmüberwachungsvertrag, so sei dies ein Beratungsanlass, der zur Folge habe, dass der Makler tätig werden müsse.

Vorwurf der Pflichtverletzung nicht zu entkräften

Dem Makler obliege die Beweislast dafür, dass er den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen habe. Diesen Beweis habe der Makler nicht geführt.

Unterlasse der Makler es, den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hinzuweisen, könne der Kunde aus dieser Pflichtverletzung gemäß § 63 VVG Versicherungsschutz verlangen. Dabei sei der Kunde vom Makler so zu stellen, als sei er ordnungsgemäß versichert. Zur Vermeidung der Haftung hätte der Makler den Kunden davon abgehalten müssen, den Überwachungsvertrag ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu schließen.

Auf die Klausel im Maklervertrag, die die Haftung für Vermögensschäden auf einen Betrag von 2,5 Mio. Euro beschränke, könne sich der Makler nicht berufen, da die Klausel die Haftungsbeschränkung auch bei grober Fahrlässigkeit vorsehe. Eine solche Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b, 310 BGB. Das Gericht dürfe die Klausel auch nicht dahin auslegen, dass sie einer Inhaltskontrolle noch standhalte.

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers