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9. Februar 2022
Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

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Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

Kunde bleibt auf Prozesskosten sitzen

Die mit der Zahlungsklage geltend gemachten Kosten für den Deckungsprozess könne der Kunde nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 249 BGB nicht verlangen. Die Kosten stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Schäden seien nur unfreiwillige Einbußen am Vermögen oder an anderen Rechtsgütern. Freiwillige Vermögensopfer seien persönliche Aufwendungen. Die Erhebung der Deckungsklage sei allein die Entscheidung des Kunden. Eine Einstandspflicht des Maklers für die Kosten des Deckungsprozesses gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB scheide aus, da der Makler untauglicher Anspruchsgegner sei und die Aufwendungen wegen der klaren Rechtslage vom Kunden auch nicht billigerweise gemacht werden dürfen.

Da die Hauptforderung einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand habe, könne der Kunde von dem aufgrund des Beratungsfehlers in Anspruch genommenen Makler die Freihaltung von den außer­gerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Maklers gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Hierzu gehörten auch die Anwaltskosten. Sofern der Schadenfall schwierig gelagert sei oder der Schaden nicht bereits bei der ersten Anmeldung reguliert werde, sei die Heranziehung eines Anwalts gerechtfertigt. Mache der Kunde als Hauptforderung einen Schadens­ersatz­anspruch nach dem VVG geltend, der nicht klar und eindeutig gelagert sei, dürfe er die Heranziehung eines Anwalts für erforderlich halten. Die Reaktion des Maklers auf die Streitverkündung stehe diesem Umstand nicht entgegen. Dies gelte, wenn der Makler dem Streit beitrete, ohne sich zu den gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu erklären. Dann könne der Kunde nicht zweifelsfrei annehmen, seine Ansprüche ohne gerichtliche Anrufung zu erreichen.

Fazit

Die Entscheidung veranschaulicht zum einen, wann Makler anlassbezogen tätig werden müssen. Außerdem wird wieder einmal deutlich, dass sich ein Makler, der seinen Rat nicht dokumentiert, im Streitfall nicht entlasten kann. Haftungsbeschränkungen in AGB wiederum, die grobe Fahrlässigkeit nicht ausnehmen, sind unwirksam. Kosten des Deckungsprozesses sind kein ersatzfähiger Schaden des Kunden, die Kosten für die außer­gerichtliche anwaltliche Tätigkeit dagegen schon, wenn der Makler sich nicht klar positioniert.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2022, S. 102 f., und in unserem ePaper.

Bild: © wei – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers