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22. November 2019
Rückforderung einer Invaliditätsleistung kann unzulässig sein

Rückforderung einer Invaliditätsleistung kann unzulässig sein

Lange war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer erbrachte Leistungen zurückfordern kann. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil nun Klarheit geschaffen. Was das genau bedeutet, erklärt Rechtsanwältin Birte Raguse.

Der Unfallversicherer ist, in einem streitigen Verfahren über die Erstbemessung, auch dann nicht an die Erklärung über seine Leistungspflicht zur Erstbemessung gebunden, wenn er sich das Recht auf die sogenannte Neubemessung nicht vorbehalten hat. Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund einer geänderten Erstbemessung kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherer in seiner Erklärung über die Leistungspflicht zur Erstbemessung den Eindruck erweckt, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig erklären zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem seit langem erwarteten Urteil vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen IV ZR 20/18 entschieden.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Versicherer hatte nach einem Unfallereignis Invaliditätsleistungen erbracht, mit deren Höhe der Versicherungsnehmer nicht einverstanden war. Es folgte ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, bei dem das in dessen Verlauf eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass ein geringerer als ursprünglich angenommener Invaliditätsgrad gegeben sei. Dies hatte zur Folge, dass der Versicherer im Wege der Widerklage die Rückerstattung der (zu viel) gezahlten Invaliditätssumme begehrte.

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass der Rückforderungsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Versicherer das Recht auf Neubemessung nicht in seiner Erklärung über die Leistungspflicht vorbehalten habe. Dem Rückforderungsanspruch stehe jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Erklärung des Unfallversicherers dient lediglich der Information

Der IV. Zivilsenat führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkenne nur eine einseitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information des Anspruchsberechtigten darstelle. Diese führe zwar die Fälligkeit herbei, solle aber im Übrigen keine rechtsgeschäftliche, potenziell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken. Der Rechtsgrund der Invaliditätsleistung sei demnach nicht die Erklärung, sondern der Versicherungsvertrag. Stelle sich später heraus, dass die gezahlte Invaliditätsleistung vertraglich nicht oder nicht in voller Höhe geschuldet gewesen sei, stehe dem Unfallversicherer grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trage der Versicherer.

Erstbemessung und Neubemessung

Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass der Rückforderungsanspruch nicht daran scheitere, dass sich der Versicherer in seiner Erklärung über die Leistungspflicht das Recht auf Neubemessung nicht vorbehalten habe. Zur Begründung führt der Senat aus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich sei, dass in den Bedingungen zwischen Erst- und Neubemessung differenziert werde. Er könne den Bedingungen weiter entnehmen, dass das Vorbehaltserfordernis nur für die Neubemessung gelte und hieraus schlussfolgern, dass der Unfallversicherer nicht deswegen an seine Erstbemessung gebunden sei, weil er sich das Recht der Neubemessung nicht (rechtzeitig) vorbehalten habe.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann das Rückforderungsverlangen jedoch unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt. Liege ein solches Verhalten vor, sei der Versicherungsnehmer schutzwürdig.

Vertrauenstatbestand geschaffen

Ein solch widersprüchliches Verhalten sah der Bundesgerichtshof auch im vorliegenden Fall: Der Versicherer habe durch seine Formulierungen aktiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen und bei dem Kläger den Eindruck erweckt, drei Jahre nach dem Unfallereignis die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistungen endgültig erklären zu wollen. Er hatte das eingeholte Gutachten als „Abschlussgutachten“, die Leistungshöhe als „abschließend“ und die überwiesene Invaliditätssumme als „Leistung“ bezeichnet. Darüber hinaus hatte er dem Versicherungsnehmer am Ende seines Schreibens „für die Zukunft alles Gute“ gewünscht. Dadurch, so das Gericht, habe er bei dem Versicherungsnehmer aktiv ein Vertrauen in die erbrachte Leistung hervorgerufen. Der Versicherungsnehmer sei daher schutzwürdig und der Versicherer könne, die zu viel erbrachte Leistung, nicht zurückfordern.

Ausdrücklich nicht entschieden wurde die Frage, ob es dem Unfallversicherer in dem Fall, dass er das Recht auf Neubemessung nicht ausgeübt hat, verwehrt ist, seine geleistete Invaliditätsleistung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn sich allein aufgrund eines von Seiten des Versicherungsnehmers initiierten Neubemessungsverfahrens ergibt, dass sich dessen Gesundheitszustand im Vergleich zur Erstbemessung verbessert hat.

Beratungstipp

Stellt sich die Erstbemessung nachträglich als zu hoch dar und fordert der Versicherer die zu viel gezahlte Leistung zurück, sollte stets geprüft werden, ob dem Rückforderungsverlangen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.