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29. Oktober 2020
Rechtliche Kniffe beim Umstieg zum Versicherungsmakler

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Rechtliche Kniffe beim Umstieg zum Versicherungsmakler

Fall 2: Generalagentur kündigt Zusammenarbeit auf

Im zweiter Fall, den der Syndikusanwalt exemplarisch vorbrachte, war die Situation komplexer. In ihm ging es um eine große Generalagentur mit mehreren angestellten Mitarbeitern. Die Generalagentur befand sich bereits seit drei Generationen im Familienbesitz. Nachdem das kooperierende Versicherungsunternehmen jedoch angekündigt hatte, seinen Versicherungsvertrieb an eine andere Vertriebsgesellschaft zu verkaufen, sah das Familienunternehmen seinen guten Ruf in Gefahr. Die Gesellschaft bot dem Generalvertreter im Zuge der Änderungskündigung die Zusammenarbeit mit besagtem Strukturvertrieb an, doch der lehnte ab. Da die Kündigung vom Versicherer ausging, stand dem Generalvertreter ein Ausgleichsanspruch zu.

Gesellschaften suchen nach Fehlverhalten des Vertreters

Doch um den zu erhalten, galt es einiges zu beachten, bemerkte Retsch in seinem Vortrag. Nach der Kündigung wurde der Agenturvertreter freigestellt und durfte 12 Monate lang nicht mit dem Versicherer in Konkurrenz treten. Die Bestände lagen im Zuge der Kündigungsfrist also noch beim freigestellten Agenturvertreter, durften jedoch nicht zum Aufbau des Maklerunternehmens genutzt werden. Und darauf achten die Gesellschaften in der Regel sehr genau, so Retsch, denn wenn dem Vertreter ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, seien die Gesellschaften nicht verpflichtet, ihm eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Maklerunternehmen wird parallel aufgebaut

In dem speziellen Fall, den Retsch vortrug, nutzten die Frau des Vertreters sowie seine Tochter die Zeit, um ein Maklerunternehmen zu gründen. Angestellte, Räume und sogar Telefonnummern konnten übernommen werden. Ein leitender Angestellter übernahm einstweilen die Geschäftsführung, da er über die notwendige Gewerbeerlaubnis verfügte. Nachdem der freigestellter Vertreter die Bestände 12 Monate nicht angefasst hatte, sicherte er sich damit das Recht auf Ausgleichszahlungen von Seiten des Versicherers und konnte schließlich wieder Teil des Maklerunternehmens werden. (tku)

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Textänderung: In einer früheren Fassung des Textes hieß es im zweiten Fall, der Generalvertreter habe dem Versicherer gegenüber gekündigt. Das war nicht korrekt. Der Ausgleichsanspruch kam durch die Änderungskündigung des Versicherers zustande. Außerdem ist Alexander Retsch erst seit zwölf Jahren bei vfm.

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