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28. Dezember 2022
Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten

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Rechtliches rund um Silvester: Das ist zu beachten

Böllerschäden am parkenden Auto

Schäden am Fahrzeuglack sind zwar bei ordnungsgemäßer Anwendung von Feuerwerkskörpern eher unwahrscheinlich, aber man kann nie vorsichtig genug sein. Autofahrer sollten, wenn es die Abstellmöglichkeit in einer Garage nicht gibt, zu Silvester etwas umsichtiger bei der Parkplatzsuche sein, so die ARAG. Am besten eignen sich ruhigere Seitenstraßen oder Stellplätze unter Bäumen – herabfallende Feuerwerksreste haben es durch Äste schwerer. Bei Schiebedächern könne man den Windabweiser abbauen oder abkleben, denn darin können sich Böller fangen.

Wenn es dann doch zu Schäden kommt, haftet der Verursacher. Falls dieser nicht ermittelt werden kann, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden, bei mutwilligen Beschädigungen hilft nur die Vollkaskoversicherung. Hier könnten Versicherte anschließend in ihrer Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft werden. Auch Versengungsschäden am Stoffverdeck eines Cabrios reguliert nur die Vollkaskoversicherung.

Wer den Dreck macht, muss ihn wegräumen

Wer in der Silvesternacht Spaß mit Böllern haben will, muss auch hinterher wieder für Sauberkeit sorgen. Grundsätzlich gilt dabei das Verursacherprinzip. Laut ARAG ist in fast allen örtlichen Straßenreinigungssatzungen festgelegt: Wer den Dreck macht, der muss ihn auch wieder wegräumen. Die Verantwortlichen können nach der Silvesterknallerei jedoch selten ausfindig gemacht werden, also müssen Grundstückbesitzer den Müll auf dem Bürgersteig vor ihrer eigenen Tür wegräumen, wenn das die kommunale Satzung so vorsieht, und zwar auch wenn sie ihn nicht verursacht haben. Entsorgt wird Böllermüll in der Restmülltonne. Gesonderte Vorsicht gilt bei Blindgängern: hier empfiehlt es sich, diese sicherheitshalber vor der Mülltonne noch einmal mit Wasser zu übergießen.

Wer haftet, wenn’s gekracht hat?

Man darf nicht außer Acht lassen: Wo mit dem Feuer gespielt wird, können Schäden entstehen – sowohl Sach- als auch Personenschäden. Die ARAG hat einen kleinen Überblick angelegt, welche Versicherungen bei welchen Schäden eintreten.

Die Krankenversicherung bspw. trägt die Kosten für die Heilbehandlung, wenn eine Person von einem Böller oder einer Rakete getroffen und verletzt wird. Wenn Geschädigte aber bleibende Schäden davontragen, was bei Feuerwerkskörpern durchaus möglich ist, hilft nur eine private Unfallversicherung weiter.

Wer mit einem Riesenkracher das Auto des Nachbarn verunstaltet, ist schadenersatzpflichtig und hat Glück im Unglück, wenn er eine private Haftpflichtversicherung hat und die Schäden dort auch versichert sind. Bei unbekanntem Verursacher geht der Halter des verunzierten Autos unter Umständen trotzdem nicht leer aus, denn eine Kaskoversicherung übernimmt solche Schäden in der Regel.

Verirrt sich eine Rakete in das heimische Schlafzimmer, kann sich der Eigentümer an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Sie ersetzt ihm Schaden am Gebäude – z. B. bei einem Brand – und unter Umständen auch fest eingebauten Gegenständen wie Türen und Fenster. Die Schäden, die an den Möbeln und den Elektrogeräten der Bewohner entstanden sind, zahlt die Hausratversicherung der Hausbewohner. (mki)

Bild: © eyegelb – stock.adobe.com