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8. Juni 2020
Reisegutscheine: Bundesrat fordert Nachbesserungen, GDV hat Bedenken

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Reisegutscheine: Bundesrat fordert Nachbesserungen, GDV hat Bedenken

Um Reiseveranstalter zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung auf eine Gutscheinlösung für abgesagte Pauschalreisen verständigt. Während der GDV den Gesetzentwurf kritisch sieht und eine Stellungnahme veröffentlichte, hat sich nun der Bundesrat für Nachbesserungen des Gesetzentwurfs ausgesprochen.

Um die Folgen der Corona-Krise für die Tourismusbranche abzumildern, hat sich die Bundesregierung auf eine freiwillige Lösung zur Ausgabe von Gutscheinen für abgesagte Pauschalreisen geeinigt. Damit soll es für Reiseveranstalter leichter werden, Pauschalreisenden gleichwertige Gutscheine für eine spätere Reise auszugeben anstatt die Vorauszahlung sofort zu erstatten. Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen sollen für Reisen gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht wurden. Wer den Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 einlöst, erhält sein Geld zurück.

Kunden haben die Wahl zwischen Gutschein und Erstattung

Ursprünglichen wollte die Regierung eine verpflichtende Gutscheinlösung einführen, doch die Brüsseler EU-Kommission intervenierte, da das europäische Reiserecht einen Anspruch auf Erstattung vorsieht. Nun handelt es sich um eine freiwillige Möglichkeit, von der Pauschalreisende Gebrauch machen können. Kunden können sich also zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter dem Gesetzentwurf zufolge ausdrücklich hinweisen. Wer keinen Gutschein möchte, behält seinen Erstattungsanspruch. Hierauf müssen die Reiseveranstalter nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch.

Um die Gutscheine attraktiv zu machen, ist vorgesehen, den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung zu garantieren. Eine solche Garantie haben Kunden, die Rückerstattung wählen, im Falle einer Insolvenz nicht.

GDV für vollumfängliche staatliche Absicherung der Gutscheine

Diesen Punkt bemängeln die deutschen Versicherer. Sie kritisieren, dass gesetzlich „klargestellt“ werden solle, dass die Reisegutscheine von der geltenden gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 651 r BGB erfasst seien. Nach Ansicht des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) handele es sich bei der Einbeziehung der Gutscheine in den Anwendungsbereich des § 651 r BGB nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern um eine Änderung der geltenden Rechtslage zulasten der Versicherer. Der GDV sieht darin „einen rückwirkenden Eingriff in die bestehenden Verträge zwischen Versicherern und Reiseveranstaltern“.

Auch wichtige wirtschaftliche Gründe würden gegen die geplante Regelung sprechen, würden diese doch zu einer erheblichen Risikoerhöhung für die Versicherer führen. Im Schreiben des GDV ist von einer „Zweckentfremdung der Insolvenzabsicherung“ die Rede, da diese statt als Verbraucherschutz für die Reisenden nunmehr der Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Reiseveranstalter dienen würde. Die Versicherer plädieren daher für eine vollumfängliche staatliche Absicherung der Gutscheine.

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