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8. Juni 2020
Reisegutscheine: Bundesrat fordert Nachbesserungen, GDV hat Bedenken

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Reisegutscheine: Bundesrat fordert Nachbesserungen, GDV hat Bedenken

Versicherer fordern klare Hinweise im Reisegutschein

Sollte dennoch an der geplanten Regelung festgehalten werden, sei bei Umsetzung des Entwurfs die zeitliche Begrenzung auf vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen auf jeden Fall beizubehalten , fordert der GDV. Und auch bereits angenommene Gutscheine den neuen rechtlichen Anforderungen genügen. Zudem sprechen sich die Versicherer für eine klarere Regelung, dass sich der Insolvenzschutz nur auf Vorauszahlungen und nicht auf sonstige Bonusleistungen erstrecke, und einen deutlichen Hinweis darauf im Reisegutschein. Klar ersichtlich werden müsste zudem, auf welche konkrete Buchung und auf welchen konkreten Betrag sich der Gutschein bezieht. Mögliche Bonusleistungen müssten hierbei gesondert ausgewiesen werden, fordert der GDV.

Bundesrat spricht sich für Nachbesserungen aus

Nun hat sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 05.06.2020 jedoch für Nachbesserungen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Pauschalreiserechts zugunsten der Verbraucher ausgesprochen. So schlägt das Gremium unter anderem Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins vor. Demnach sollte deutlicher gemacht werden, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen.

Nach Auffassung des Bundesrats seien zudem konkretere Informationen über den Umfang der staatlichen Absicherung des Gutscheins notwendig, wie es auch die deutschen Versicherer als notwendig erachten. Für Kunden müsste zum Zeitpunkt des Gutscheinangebots bereits klar sein, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis und keine möglichen Zusatzleistungen abgesichert sind.

Länder regen Übertragbarkeit der Gutscheine an

Darüber hinaus schlagen die Länder vor, eine Übertragbarkeit der Gutscheine in Erwägung zu ziehen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Übertragbare Gutscheine wären noch attraktiver und es könnten Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter abgefedert werden.

Außerdem erachtet es der Bundesrat als erforderlich, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass Reiseveranstalter keinen Gutschein anbieten dürfen, wenn Reisende bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen den Reiseveranstalter erwirkt haben. Andernfalls könnte es vorkommen, dass der Reiseveranstalter bei einer Zwangsvollstreckung auf den Gutschein verweist und damit die Vollstreckung abgebrochen oder zumindest verzögert würde.

Der Bundesrat hat seine Stellungnahme der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag vorlegt, der am 17. 06.2020 darüber berät. (tk)

Bild: © studio v-zwoelf – stock.adobe.com

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