Keine amtliche Sperrung
Was es auch in solchen Fällen nicht gibt, ist eine amtliche Sperrung der Wasserstraße. Denn hier entscheidet jeder Schiffsführer selbst – anders als bei Hochwasser –, ob eine Fahrt noch möglich und wirtschaftlich ist.
Bei Niedrigwasser ist es oft nicht möglich, Güter direkt vom Ausgangshafen zum Ziel zu transportieren. Also müssen Güter auf Lastwagen umgeladen, zu einem anderen Hafen transportiert und dort erneut verladen werden. Aus Sicht der Versicherer birgt jeder zusätzliche Umschlag neue Risiken, heißt es vom GDV. Bei Gütern wie Getreide, Kohle oder Erz können beispielsweise Mengenverluste, Verunreinigungen oder Feuchtigkeitsschäden auftreten. Oder der Einsatz von Kränen und Förderbändern kann zu Beschädigungen führen.
Zudem können bei Containern beim Heben und Absetzen Schäden entstehen. Längere Zwischenlagerungen steigern das Risiko von Diebstahl oder Verladefehlern. Ein Ausfall der Kühlung oder unsachgemäße Lagerung etwa von empfindlichen Kühlcontainern, Gefahrgut und hochwertigen Waren kann ebenfalls zu erheblichen Schäden führen.
Beispiel für zusätzliche Containerbewegungen
An einem Beispiel zeigt der GDV die Auswirkungen: Muss ein Binnenschiff mit 90 Containern aufgrund von Niedrigwasser umdisponiert werden, entstehen durch Entladen, zusätzlichen Lkw-Transport und erneutes Verladen mehrere hundert zusätzliche Containerbewegungen.
Die Bundesregierung hat inzwischen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation angekündigt, die derzeit diskutiert werden, z. B. eine verstärkte Nutzung von Straße und Schiene sowie vorübergehende Ausnahmen von Lkw-Fahrverboten. Auch langfristige bauliche Anpassungen an den Wasserstraßen werden in Betracht gezogen. (lg)
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