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8. Dezember 2025
Risiko Ausfall: Wo Makler ihre eigene Absicherung oft übersehen

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Risiko Ausfall: Wo Makler ihre eigene Absicherung oft übersehen

Risiko Ausfall: Wo Makler ihre eigene Absicherung oft übersehen

Viele Makler kümmern sich um die Absicherung ihrer Kunden, vernachlässigen aber oft die eigene Vorsorge. Ein plötzlicher Ausfall kann den Geschäftsbetrieb ebenso gefährden wie fehlende Vollmachten oder unklare Regelungen im privaten Bereich. Was muss regelmäßig überprüft und angepasst werden?

Ein Artikel von Ulrike Specht, Fachanwältin für Erbrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Kanzlei Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB

Als Versicherungsmakler oder Finanzanlagenvermittler sind Sie regelmäßig mit den Fragen Ihrer Kunden nach ausreichender Absicherung konfrontiert. Aber wie sieht es mit der Vorsorge für Sie selbst aus?

Fangen wir mit dem betrieblichen Bereich an: Wenn Sie morgen plötzlich ausfallen, sind Ihre Mitarbeiter dann in der Lage, den Geschäftsbetrieb vorübergehend weiterzuführen? Wie steht es um Ihr Wissensmanagement, den Sachstand in Beratungs- und Vermittlungsvorgängen? Wer hat Zugriff auf die Accounts und dafür nötige Passwörter? Wer kann über das Geschäftskonto verfügen?

Sind Sie Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter, bedeutet Ihr vorübergehender Ausfall den Stillstand. Laufende Anträge bleiben liegen, Risiken werden unter Umständen nicht rechtzeitig eingedeckt und Anfragen von Kunden bleiben unbeantwortet, um nur einige Beispiele zu nennen. Was wäre hier die Minimallösung? In Betracht käme ein Mitarbeiter, der aufgrund seiner Ausbildung zur vorübergehenden Fortführung des Geschäftsbetriebs befähigt und von Ihnen auch bevollmächtigt ist. Ferner käme auch eine Kooperation mit einem Berufskollegen in Betracht, die die gegenseitige Vertretung bei Krankheit oder Urlaub regelt – freilich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weiter gehend wäre die Änderung der Rechtsform, z. B. in eine GmbH oder GmbH & Co. KG, die weitere Vorteile mit sich bringen kann.

Gesamtvertretungsbefugnis hat praktisches Risiko

Sind Sie gemeinsam mit Kollegen in der Rechtsform der GbR, sind sämtliche Gesellschafter gesamtvertretungsbefugt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Auch mehrere Geschäftsführer einer GmbH sind von Gesetzes wegen gesamtvertretungsbefugt. Das gilt dann entsprechend für die GmbH & Co. KG. Gesamtvertretungsbefugnis bedeutet, dass bei Rechtsgeschäften die Mitwirkung aller geschäftsführenden Gesellschafter bzw. aller Geschäftsführer gefordert ist. Das kann in der Praxis hinderlich sein, weil selbst die urlaubsbedingte Abwesenheit schon zu Verzögerungen führt. Daher sollten im Gesellschaftsvertrag und bei Bestellung von Geschäftsführern von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vertretungsbefugnisse geregelt werden. Das lässt sich durch zusätzliche Regelungen im Innenverhältnis einschränken, sodass bei bestimmten Geschäften vorab ein Gesellschafterbeschluss einzuholen ist.

Wie sieht es mit dem privaten Bereich aus?

Wissen Sie, in welchem Güterstand Sie verheiratet sind, und wenn ja, warum das von Bedeutung ist? Der Güterstand wirkt sich u. a. bei der Gesellschaftsgründung aus, weil es z. B. bei Ehegatten in Gütergemeinschaft Einschränkungen gibt. Außerdem hat der Güterstand Auswirkung auf die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsquoten. Nicht zuletzt interessiert der Güterstand im Fall der Scheidung. Nur bei der Zugewinngemeinschaft wird im Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich geschuldet. Bei Betriebsvermögen ist die Frage nach dem Zugewinn konfliktbeladen. Denn über die Werthaltigkeit und Wertentwicklung des Unternehmens lässt sich nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Bewertungsansätze heftig streiten. Nicht selten ziehen sich solche Verfahren über mehrere Jahre und erfordern meist mehr als nur ein Sachverständigengutachten.

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Ein Artikel von
Ulrike Specht