Die Vorsorgevollmacht
Haben Sie mit passenden Vollmachten vorgesorgt? Bei der Vorsorgevollmacht wird zwischen den Bereichen der Personensorge inkl. Gesundheitssorge und der Vermögenssorge differenziert.
Zum Bereich der Personen- und Gesundheitssorge gehört u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also z. B. die Befugnis, über die Auswahl eines Pflegeplatzes zu entscheiden. Die Gesundheitssorge umfasst u. a. die Befugnis, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes oder in Heilbehandlungen einzuwilligen. Ferner kann der Bevollmächtigte zuständig sein, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen durchzusetzen. Beachten Sie, dass trotz einer umfassenden Vorsorgevollmacht im Einzelfall dennoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein kann. Das gilt bei lebensgefährlichen Eingriffen oder Eingriffen, die zu schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schäden führen können, wenn insoweit Uneinigkeit zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt darüber besteht, ob die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.
Schriftform ist empfehlenswert
Zum Nachweis im Rechtsverkehr empfiehlt sich für die Vorsorgevollmacht die Schriftform. Wer umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, anhand derer z. B. auch Grundstücksgeschäfte oder Verfügungen über Geschäftsanteile möglich sein sollen, der benötigt eine notarielle (General-)Vollmacht. Denn nur die in grundbuchtauglicher Form vorliegende Vollmacht ermöglicht die Vertretung in Grundstücksangelegenheiten.
Der Widerruf kann jederzeit seitens des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten oder auch gegenüber dem Dritten erfolgen. Haben Sie eine Bankvollmacht erteilt, kann diese auch durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs hat der Bevollmächtigte das Original herauszugeben.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Person benennen, die im Falle einer (trotz der Vorsorgevollmacht) notwendigen gerichtlichen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll.
Mit der Patientenverfügung dokumentieren Sie Ihren Patientenwillen für den Fall, dass Sie in der konkreten Behandlungssituation auf keinerlei Weise signalisieren können, welche medizinischen Maßnahmen sie möchten. Ärzte und pflegendes Personal sind daran gebunden, wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist. Ein entsprechend Bevollmächtigter hat die Aufgabe, für die Durchsetzung des Patientenwillens zu sorgen.
Fazit
Machen Sie eine Bestandsaufnahme und stellen Sie sich v. a. folgende Fragen:
- Ist Ihr Wissensmanagement im Unternehmen richtig aufgestellt?
- Wie sieht es mit den Zugängen und Passwörtern zu den jeweiligen Accounts aus?
- Haben Sie die passenden Vertretungsregelungen in Gesellschaftsvertrag und Satzung?
- Haben Sie die passenden Vollmachten für den betrieblichen und den privaten Bereich?
- Was regelt Ihr Gesellschafts- vertrag u. a. für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt?
- Haben Sie an den passenden Ehevertrag gedacht?
- Gilt gesetzliche Erbfolge oder haben Sie Ihren Letzten Willen schon geregelt?
- Wie sieht es mit den Ansprüchen von etwaigen Pflichtteilsberechtigten aus?
Auf dieser Basis errichten Sie, falls noch nicht erfolgt, die für Sie individuell passenden Dokumente.
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