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7. Juli 2020
Ruinierter Dachstuhl: Ist Marderbefall außergewöhnliche Belastung?

Ruinierter Dachstuhl: Ist Marderbefall außergewöhnliche Belastung?

Nicht nur an Autos, auch in Häusern können Marder großen Schaden anrichten. Ein Eigenheimbesitzer wollte daher Renovierungen am Dach seines Hauses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Hamburg.

Marder können an Autos und in Wohnungen großen Schaden anrichten. Nisten sie sich beispielsweise im Dachboden ein, so kann es schwierig sein, sie wieder loszuwerden. Zudem kann der Kot der Tiere kostenintensive Renovierungen notwendig machen.

Marderkloake ruiniert Dachstuhl

So war es auch in einem vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Fall. Die Kläger hatten in einem 2002 erworbenen Eigenheim seit 2004 Marder im Dachgeschoss. Sie versuchten, die Tiere mit punktuellen Maßnahmen in den Folgejahren zu bekämpfen, die die Marder aber nicht nachhaltig vertrieben. 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor. Die Kosten machten sie in Höhe von 45.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Sie beriefen sich darauf, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei. Im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake entwickelt. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen.

Keine Beweisaufnahme trotz unterstellter Gesundheitsgefährdung

Vor Gericht hatten die Hausbesitzer keinen Erfolg. Sie konnten nicht nachweisen, dass eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Das Gericht merkte an, dass dazu keine Beweisaufnahme nötig war. Auch bei unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung seien die Sanierungsmaßnahmen nicht zwangsläufig notwendig. Die Dachdeckung hätte in den Augen des Gerichts schon ab 2004 so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können. Allerdings wäre auch dann eine solche Präventivmaßnahme nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen. Der Marderbefall hätte durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.

Zwangsläufigkeit der Maßnahmen ist entscheidend

Der Fall zeigt, dass die Hürden dafür, außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, hoch sind. Die Tatsache, dass die Kläger zuerst eher abwartend waren und darauf verzichteten, „zumutbare Handlungsalternativen“ zu wählen, führte dazu, dass die spätere Dachsanierung gerichtlich nicht mehr als zwangsläufig eingestuft wurde. (tos)

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020, Az.: 3 K 28/19; nicht rechtskräftig

Bild: © were – stock.adobe.com

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