Ein Schlagloch von vier Zentimetern Tiefe begründet noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn ein Motorrad dadurch beschädigt wird. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Im konkreten Fall war ein Motorradfahrer auf einer Landstraße in eine Vertiefung im Asphalt geraten. Er stürzte zwar nicht, sein Motorrad wurde jedoch beschädigt. Für die Reparatur verlangte er rund 2.600 Euro vom zuständigen öffentlichen Träger. Nach seiner Auffassung hätte dieser die Gefahrenstelle beseitigen müssen.
Das LG Koblenz wies die Klage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar müsse der für eine Straße Verantwortliche Gefahren beseitigen oder vor ihnen warnen, wenn sie für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar seien. Eine lückenlose Gefahrenfreiheit schulde der Straßenträger jedoch nicht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung werden Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen grundsätzlich erst ab einer Tiefe von etwa 15 Zentimetern als verkehrssicherungspflichtige Gefahrenquelle angesehen. Auf Autobahnen kann dies bereits ab zehn Zentimetern gelten.
Das Koblenzer Gericht berücksichtigte zugleich die Besonderheiten von Motorrädern: Wegen ihrer konstruktionsbedingt geringeren Stabilität können Bodenunebenheiten für Zweiradfahrer bereits bei geringerer Ausprägung problematisch sein. Das streitgegenständliche Schlagloch war jedoch 160 Zentimeter lang, 30 Zentimeter breit und lediglich vier Zentimeter tief. Bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit sei es daher nicht als gefährlich oder schwer beherrschbar einzustufen.
Entscheidend bleibt laut Gericht stets der konkrete Einzelfall. Neben Tiefe und Ausmaß eines Schlaglochs sind insbesondere die Verkehrsbedeutung der Straße sowie die Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit der Gefahrenstelle zu berücksichtigen.
LG Koblenz, Urteil vom 03.09.2026 – Az: 10 O 199/25, noch nicht rechtskräftig
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