Der Beklagte ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses, in welchem der Kläger Räume für seine Firma angemietet hat. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es bereits mehrfach aufgrund des Mietverhältnisses zu Streitigkeiten, worauf der Vermieter gegenüber dem Mieter am 31.03.2013 ein Hausverbot für das gesamte Gebäude aussprach. Am 08.04.2013 trafen die beiden Männer erneut aufeinander, wobei der beklagte Vermieter Pfefferspray in Richtung des Klägers sprühte. Einen Tag später traf der Kläger wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade dabei war, das Gebäude zu verlassen. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße, fiel dabei über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Dabei zog er sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu und prellte sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er vom Vermieter 2.500 Euro Schmerzensgeld. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kläger ein Mitverschulden. Der Kläger erhob Klage.
Herausforderungsfall durch Verfolgung des Vermieters
Das AG München hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt dann, wenn jemand grundlos in die Flucht geschlagen wird und sich dabei verletzt, ein sogenannter „Herausforderungsfall“ vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Dadurch hat das AG München festgestellt, dass es unzweifelhaft zu erkennen sei, dass der Beklagte dem Kläger vor dem Gebäude auflauerte und den Kläger in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Amtsgerichts stehe damit fest, dass der Beklagte den Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste. Das Stolpern des Klägers sei durch die Verfolgung des Beklagten mit Pfefferspray herausgefordert worden. Der Beklagte hatte keine Berechtigungsgrundlage, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei ohnehin alleine der Mieter Hausrechtsinhaber. Für die erlittenen Verletzungen des Klägers wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro verhängt. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich. Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 22.12.2016, Az.: 173 C 15615/16
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