AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
16. Oktober 2020
Schuldverschreibungen auf lieferbares Gold sind stets steuerfrei

Schuldverschreibungen auf lieferbares Gold sind stets steuerfrei

Wenn ein Anleger Schuldverschreibungen erwirbt, die mit physischem Gold hinterlegt sind und er sie mindestens ein Jahr hält, sind die erzielten Gewinne steuerfrei. Zumindest dann, wenn er sich das Gold liefern lassen könnte. Andere verfügbare Optionen der Veräußerung änderten daran nichts, urteilte der BFH.

Die Krisenwährung Gold steht aktuell wieder hoch im Kurs. Von seinem Allzeithoch bei einem Preis knapp 1.750 Euro pro Feinunze (31,10 Gramm) ist Gold aktuell zwar wieder etwas weiter entfernt, aber ein Schnäppchen ist der Kurs von 1.630 Euro nun auch wieder nicht.

Papiergold ist besonders gefragt

Besonders beliebt bei Investoren ist das Gold jedoch nicht in seiner Rohform, sondern sogenanntes Papiergold. Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die mit physischem Gold abgesichert sind. Der Vorteil dabei: Es ist nicht nötig einen Tresor im Keller einzurichten und die eigene Altersvorsorge in Form von Goldbarren dort zu stapeln. Der Nachteil: Die steuerliche Handhabung von Papiergold war lange nicht abschließend geklärt.

Steuerfreiheit von Gold

Bei Gold handelt es sich nämlich um ein besonderes Investment. Wer physisches Gold länger als ein Jahr hält, kann es anschließend steuerfrei verkaufen. Für das zuvor erwähnte Papiergeld kann das auch gelten, muss es aber nicht. Worauf es im Einzelfall ankommt, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sogenannten „Gold Bullion Securities“.

Mit Gold abgesicherte Schuldverschreibungen

Ein Ehepaar hatte 2008 „Gold Bullion Securities“ erworben. Dabei handelt es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Die Käufer erwarben mit jeder „Gold Bullion Security“ einen effektiven Anspruch auf physisches Gold in einem Tresor in London. Der Verwahrer lagerte das Gold dort im Namen von Wisdom Tree, dem Emittenten der Schuldverschreibungen. Wisdom Tree war dazu verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.

Veräußerung kann über zwei Wege erfolgen

Die Schuldverschreibung durfte lauft Emissionsbedingungen nicht einfach an Wisdom Tree zurückgegeben werden, sondern musste über die Börse verkauft werden. Beim Verkauf konnte sich der Kunde entscheiden, ob er das hinterlegte Gold auf ein Konto bei einem Londoner Händler geliefert bekommen möchte oder sich den Verkaufserlös lieber einfach auszahlen lässt.

Finanzamt veranschlagt Kapitalertragssteuer

Im Jahre 2011 veräußerte das Paar seine Schuldverschreibungen wieder und machte dabei einen Gewinn von 9.250 Euro. Dabei ließ es das Gold an einen Londoner Händler liefern und verkaufte es dann weiter. Das Finanzamt erhob im Zuge des Einkommenssteuerbescheids für 2011 Kapitalertragssteuer für die erzielten Gewinne des Ehepaars. Die beiden wehrten sich und erhoben Einspruch gegen die Entscheidung. Schließlich sei Gold nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und die Sache landete schließlich vor Gericht.

Finanzamt lässt nicht locker

Das Finanzgericht Thüringen gab der Klage des Ehepaars statt und erklärte die Gewinne für steuerfrei. Das Finanzamt gab sich damit jedoch nicht zufrieden und ging vor dem BFH in Revision. Nach Ansicht der Behörde seien die „Gold Bullion Securities“ nicht mit Papiergold wie beispielsweise XETRA-Gold oder Euwax Gold zu vergleichen. Denn während der BFH in vorhergehenden Urteilen bereits bestätigt hatte, dass Papiergold steuerlich wie physisches Gold zu handhaben sei, sofern der Anleger einen Anspruch auf die Lieferung des Goldes habe, sei der vorliegende Fall anders gelagert. Der Kunde hatte schließlich die Wahl, ob er sich das Gold liefern oder nur den Goldwert auszahlen lässt. Dementsprechend handele es sich nicht mehr um einen Sachwert in Gold, der steuerlich begünstigt wird, sondern um eine Kapitalforderung, auf die Kapitalertragssteuer abzuführen ist.

BFH sieht alternative Veräußerungswege als irrelevant

Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamts jedoch nicht und wies die Revisionsklage ab. Der Gewinn aus der Veräußerung durch „Gold Bullion Securities“ sei nach Ablauf der Jahresfrist ebenso steuerfrei wie XETRA-Gold oder andere Formen von Papiergold, deren Emittent auf Wunsch eine Lieferung des Goldes zusichere. Der Umstand, dass sich das Paar den Veräußerungserlös auch direkt hätte auszahlen lassen können, veranlasste die Bundesrichter zu keiner anderen Bewertung. „Gold Bullion Securities“ seien Schuldverschreibungen, die keinen Anspruch auf Geld, sondern vielmehr auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörperten.

Die Gewinne des Paares bleiben folglich steuerfrei. Für Investoren sorgt das Urteil des BFH für rechtliche Klarheit bei der steuerlichen Handhabung von Papiergold. (tku)

BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az.: VIII R 7/17

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Lesen Sie zum Thema Gold auch: