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2. März 2023
Sind Versicherungsmakler mit Poolanbindung rentenversicherungspflichtig?

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Sind Versicherungsmakler mit Poolanbindung rentenversicherungspflichtig?

Falsche Schlussfolgerungen

Das Urteil wurde damals viel kritisiert, unter anderem auch explizit vom Autor, da in ihm viel Richtiges mit wenig Falschem vermischt wurde und den entsprechend teilweise falschen Schlussfolgerungen der Mantel der Allgemeingültigkeit umgehängt wurde.

Das Landessozialgericht kam damals zu dem Ergebnis, dass der Makler wirtschaftlich und faktisch abhängig von dem Maklerpool sei, dem er sich angeschlossen hatte. Das Gericht ging davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Die Kunden des Maklers würden nur deswegen Kunden des Maklers, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpools sei. Und hier lag auch die Krux bei dem Urteil. Das Gericht traf in offensichtlicher Unkenntnis der objektiven Gegebenheiten der Marktsituation von Versicherungsmaklern unrichtige allgemeine Aussagen, die es zur Grundlage dieser Einzelfallentscheidung machte und die nachfolgend zu erheblicher Unsicherheit führten. Hier muss auch die Prozessführung und Argumentation des damaligen Klägers äußerst kritisch gesehen werden.

Denn das Landessozialgericht Bayern verkannte die übliche Vertragsgestaltung zwischen Makler, Versicherer, Maklerpool und Kunden grundlegend und wurde offensichtlich darüber auch nicht hinreichend aufgeklärt.

Neues Urteil, andere Bewertung

Anders nun das Sozialgericht Lüneburg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.11.2022 (Az.: S 4 BA 32/19), welches zugunsten eines Versicherungsmaklers ausging, der über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maklerpool Fonds Finanz Maklerservice GmbH zusammenarbeitete. Dieses von Wirth Rechtsanwälte erstrittene Urteil stellt auch unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts die Thematik wieder vom Kopf auf die Füße.

Die DRV argumentierte auch in diesem aktuellen Fall damit, dass selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber läge auch vor, wenn innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern vermittelt würden, zu denen keine vertraglichen Beziehungen unterhalten würden. In diesen Fällen sei er nicht direkt für den Kooperationspartner/Produktpartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Gleiches gelte für Versicherungsmakler, die über die Anbindung an einen sogenannten Maklerpool die Produkte der dort aufgelisteten Produktpartner vermittelten.

Vorliegend bestünde eine Anbindung an einen Maklerpool, womit die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile genutzt würden. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung der Makler überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.

Das Sozialgericht Lüneburg überzeugte das nicht, sondern vielmehr die Argumentation des klagenden Maklers, welcher sich auf die Vertragsgestaltung mit Fonds Finanz und die faktische Gestaltung der Zusammenarbeit sowie das konkrete Verhältnis von Makler – Versicherer – Pool – Kunde bezog.

 
Ein Artikel von
Norman Wirth