Kein Auftragsverhältnis zwischen Pool und Makler
Es stellte fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“. Dabei wird in dem Urteil auch explizit auf die Vertragsgestaltung zwischen dem Pool und dem Makler Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um für den echten Poolmarkt in Deutschland nicht unübliche Vertragsformulierungen, die ganz klar von Handelsvertreterverträgen, wie sie zum Beispiel von Strukturvertrieben oder Ausschließlichkeitsorganisationen verwandt werden, abweichen.
Das bemerkt das Gericht auch ausdrücklich, wenn es meint, dass ein Auftragsverhältnis im juristischen Sinne oder auch nur vom Sprachgebrauch zwischen dem Makler und dem Pool nicht besteht und erst recht nach den vertraglichen Regelungen eine Ausschließlichkeit der Tätigkeit für den Pool gerade nicht vorgesehen sei. Dies im Übrigen auch, da dem Makler kein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei und keine Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit besteht.
Das Gericht hebt sodann noch die Vorteile einer Zusammenarbeit mit dem Pool hervor:
- teilweise bessere Vermittlungsprovisionen aufgrund vorhandener Marktmacht
- Übernahme der erforderlichen Korrespondenz und die Abrechnung der Vermittlungsprovision
Ebenfalls für relevant erachtet das Gericht, dass der Vermittler frei ist, einen von ihm vermittelten Vertrag über den einen Pool, aber auch über einen anderen Maklerpool oder auch direkt bei der Produktgesellschaft einzureichen.
Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach für das Gericht auch, dass der Kläger die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen kann. Interessant. Denn schon 2016, nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, schrieb der Autor dazu in AssCompact: „Es bestehen gute Chancen, eine Rentenversicherungspflicht abzuwenden, wenn die Vertriebsverträge beispielsweise eine Regelung zur problemlosen Bestandsübertragung auf den Makler enthalten. Den bisher ergangenen Urteilen zur Rentenversicherungspflicht lag eine solche Vertragsgestaltung jedenfalls nicht zugrunde.“
In Abgrenzung zum Landessozialgericht Bayern stellt das Gericht dann auch klar, dass der Provisionsanspruch des Maklers im Maklervertrag mit dem Kunden begründet liegt, und dementsprechend habe der Makler auch nach Abschluss des Vertrages Anspruch auf die Bestandsprovision vom Kunden. Dementsprechend seien nicht der Maklerpool, sondern sind die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden als Auftraggeber anzusehen.
Fazit: Urteil von erheblicher Ausstrahlung auf andere Maklerpools
Dieses sehr zu begrüßende Urteil erging zwar in Bezug auf die Zusammenarbeit von einem Versicherungsmakler mit einem konkreten Maklerpool, der Fonds Finanz. Es ist jedoch von erheblicher allgemeiner Ausstrahlung auch auf die anderen Maklerpools, da die vertraglichen und faktischen Grundlagen der jeweiligen Zusammenarbeit in der Regel ähnlich ausgestaltet sind.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2023, S. 104 f., und in unserem ePaper.
Bild: © putilov_denis – stock.adobe.com
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