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2. September 2011
Sozialhilfeempfänger: Kein „Wechselzwang“ in Basistarif

Sozialhilfeempfänger: Kein „Wechselzwang“ in Basistarif

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger nicht zu einem Tarifwechsel in den Basistarif gezwungen werden können. Der Sozialhilfeträger sei aber nur zur Übernahme von Aufwendungen entsprechender Beitragsleistungen nach dem Basistarif verpflichtet.

Können Sozialhilfeempfänger zu einem Wechsel in den Basistarif der PKV gezwungen werden?

Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger wurden bislang von den Sozialgerichten regelmäßig auf die Zumutbarkeit einer Absicherung im Basistarif verwiesen. Seit der Einführung des so genannten „Basistarifs“ in der privaten Krankenversicherung besteht ein dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz. Das Bayerische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass daraus kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs folgt. Der Sozialhilfeträger hat vielmehr auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat. Der Sozialhilfeträger ist aber nur zur Übernahme von Aufwendungen entsprechender Beitragsleistungen nach dem Basistarif verpflichtet.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az.: L 8 SO 26/11