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19. April 2026
Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“
Spätschäden in der VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Spätschäden VSH: Nachhaftung, Meldefrist und „Verstoßzeitpunkt“

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München beleuchtet ein häufig unterschätztes „Langläufer“-Risiko in der Berufshaftpflicht: Wie sich verspätete Meldungen auf die Deckungsfrage auswirken und welche Pflichten Makler bei der Haftung haben.

Ein Artikel von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Partner bei Wirth Rechtsanwälte

Eine Entscheidung des OLG München aus dem November 2025 (Hinweisbeschluss vom 24.11.2025 – 25 U 1237/25 e) zeigt in einem aktuellen Fall ein typisches „Langläufer“-Risiko in der Berufshaftpflicht. Dort führte nämlich ein behaupteter Beratungsfehler beim Abschluss einer Gebäudeversicherung im Jahr 2002 erst nach einem Elementarschaden im Jahr 2021 zu einem Vermögensschaden und zu einer Inanspruchnahme des Maklers. Dieser hatte für die Zeit vom 01.07.2001 bis 01.07.2004 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bei einem Versicherer abgeschlossen. Nach dem behaupteten Beratungsfehler wechselte er die VSH. Die heutige VSH übernahm zunächst Abwehrdeckung und zahlte im Haftpflichtprozess auf einen Vergleich 195.000 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von der 2002 abgeschlossenen VSH zurück, sodass das OLG deckungsrechtlich die Eintrittsverpflichtung dieser VSH prüfen musste.

Ursprüngliche VSH lehnt Leistung ab

Dass sich Vermittler mit solchen Deckungsfragen befassen müssen, ist nicht nur akademisch: Denn typischerweise gilt bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen das sogenannte Verstoßprinzip. Maßgeblich für den Versicherungsfall – und damit für die Zuständigkeit des Haftpflichtversicherers – ist bei dem regelmäßig vereinbarten „Verstoßprinzip“, welchen Verstoß der Anspruchsteller dem Makler vorwirft – einschließlich des behaupteten Zeitpunkts. Für die Deckungsprüfung kommt es also nicht primär darauf an, welche „objektiv“ denkbaren Pflichtverletzungen es geben könnte, sondern wofür der Dritte den Versicherungsnehmer verantwortlich macht. Im Fall des OLG München hatte die Kundin, bezogen auf eine Unterversicherung, u. a. geltend gemacht, der Makler habe bereits bei Abschluss 2002 versäumt, eine preissteigerungsauffangende Klausel – z. B. gleitender Neuwert / Unterversicherungsverzicht etc. – zu vereinbaren bzw. hierauf hinzuweisen. Damit lag (jedenfalls auch) ein behaupteter Verstoß innerhalb der damaligen VSH-Vertragslaufzeit (01.07.2001– 01.07.2004) vor. Dass auch zeitlich nachgelagerte weitere Pflichtverletzung eingewandt wurden, war unerheblich. Spätere mögliche Pflichtverletzungen ließen nach Auffassung des Senats den früheren, in die Laufzeit fallenden Verstoß nicht „entfallen“. Damit war grundsätzlich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, die 2002 bestand. Diese hatte mit dem betroffenen Makler eine typische fünfjährige Nachhaftungsfrist (Nachmeldefrist) für solche Verstöße vereinbart, die während der Vertragslaufzeit begangen worden sein sollen, aber erst später zu Ansprüchen führen. Unter anderem mit diesem Einwand lehnte die ursprüngliche VSH ihre Leistungsverpflichtung ab, weil diese bereits im Juli 2004 und damit lange vor Eintritt des Vermögensschadens endete.

Meldung innerhalb der Nachhaftungsfrist unmöglich

Das OLG qualifizierte diese Nachmeldefrist zwar als risikobegrenzende Ausschlussfrist – also nicht bloß als „normale“ Obliegenheit. Es führte aber unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht auf die Versäumung berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer (hier den Makler) an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (Entschuldigungsbeweis). Da der betroffene Makler erst 2021 – im Zusammenhang mit der behaupteten Unterversicherung – Kenntnis davon erlangte, dass ihm 2002 ein Beratungsfehler unterlaufen sein könnte, war aber eine Meldung innerhalb der fünfjährigen Nachhaftungsfrist nicht möglich. Damit stellte das OLG München seine Entscheidung ausdrücklich in die Linie der Rechtsprechung des BGH.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Ausschlussfristen, die allein an die Untätigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb einer Meldefrist anknüpfen, im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer soll sich nicht auf Fristversäumnis berufen können, wenn die Versäumung unverschuldet ist; den Entschuldigungsbeweis muss allerdings der Versicherungsnehmer führen (vgl. hierzu u. a. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10 (Rn. 30) und BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 209/10 (Rn. 15)). Wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Praxis gern übersehen wird: „Unverschuldet“ heißt nicht „irgendwann später“. Vielmehr gilt, dass nach Erlangung der relevanten Kenntnis unverzüglich nachgemeldet werden muss – sonst kann der Schutz trotz grundsätzlich möglichem Entschuldigungsbeweis verloren gehen. Dann sind solche Deckungsansprüche auch nicht verjährt (hier nach altem Recht). Das OLG München verweist darauf, dass nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. die Verjährung in der Haftpflichtversicherung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten erhoben werden, und stützt dies u. a. auf die ältere Entscheidung BGH, Urteil vom 12.05.1960 – II ZR 212/58. Für die Praxis bedeutet das: Bei „Spätschäden“ verjährt der Deckungsanspruch nicht automatisch deswegen, weil der Verstoß Jahrzehnte zurückliegt, solange die Inanspruchnahme erst später erfolgt.

Das müssen Makler beachten

Aus anwaltlicher Sicht liegt die eigentliche Sprengkraft dieser Entscheidung weniger in der – hier maklerfreundlichen – Lösung zur Nachmeldefrist, sondern in einem organisatorischen Praxisproblem: Haftungsfälle „hängen“ zeitlich fast immer an dem konkreten Vorwurf – und genau dieser Zeitpunkt entscheidet häufig über den zuständigen Haftpflichtversicherer.

Was heißt das konkret, wenn ein Kunde einen Beratungsfehler rügt oder Klage ankündigt? Zunächst muss sauber herausgearbeitet werden, welche Pflichtverletzung behauptet wird (z. B. Abschlussberatung vs. spätere Bestandsbetreuung) und wann sie erfolgt sein soll. Das ist nicht nur haftungsrechtlich relevant, sondern auch versicherungsrechtlich: Beim Verstoßprinzip führt ein Vorwurf aus „Altjahren“ regelmäßig zur Zuständigkeit eines Vorversicherers – ggf. mit Nachhaftung und (Nach-)Meldeerfordernis.

Hinzu kommt: Auch wenn der BGH – und ihm folgend das OLG München – einen Entschuldigungsbeweis bei versäumten Ausschlussfristen eröffnet, ist das kein Freibrief. Der Vermittler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, warum eine Meldung innerhalb der Frist unverschuldet unmöglich war. Und selbst dann gilt: Sobald Kenntnis besteht, muss die Meldung unverzüglich erfolgen – sonst wird aus „unverschuldet“ schnell „zu spät“, wie Entscheidungen anderer Obergerichte zeigen.

Im Haftungsfall muss der Vermittler als Erstes den zeitlichen Anknüpfungspunkt des Vorwurfs herausarbeiten und den Schaden sofort der oder den zuständige(n) Haftpflichtversicherung(en) melden. Wer zu lange prüft oder nur „irgendeinem“ Versicherer meldet, riskiert – je nach Bedingungswerk – Fristversäumnisse mit Deckungsverlust. Selbst in Konstellationen, in denen grundsätzlich ein Entschuldigungsbeweis möglich ist, kann eine verspätete Meldung nach Kenntniserlangung problematisch werden.

Lesen Sie auch: VSH-Versicherung muss auch 20 Jahre nach Beratungsfehler leisten

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Ein Artikel von
Tobias Strübing