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1. Dezember 2020
Steuererklärung: Umgang mit Beiträgen an private Unfallversicherungen

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Steuererklärung: Umgang mit Beiträgen an private Unfallversicherungen

Unfallversicherungen decken meist betriebliche bzw. berufliche wie auch private Unfälle. Für die Beratung ist es für Makler interessant zu wissen, ob sich die Versicherungsbeiträge eigentlich von der Steuer absetzen lassen und wenn ja, in welchem Umfang. Licht ins Dunkel bringen die Steuerexperten Daniel Denker und Marvin Gummels.

Vermitteln Sie als Versicherungsmakler eine private Unfallversicherung, stellt sich bei Ihrem Kunden spätestens bei Erstellung der Einkommensteuererklärung die Frage, ob die geleisteten Prämien steuerlich abzugsfähig sind. Zwar hängt im Steuerrecht vieles vom Einzelfall ab, jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 28.10.2009 (Bundessteuerblatt I 2009, S. 1275) hierzu umfangreich Stellung genommen und einige Grundregeln sowie Vereinfachungsmöglichkeiten aufgezeigt im Hinblick auf die steuerliche Einordnung von Prämien an private Unfallversicherungen.

Grundsatz Sonderausgabenabzug

Versicherungsprämien für eine private Unfallversicherung sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgabe beschränkt abzugsfähig. Die Eintragung erfolgt in der Einkommensteuererklärung auf der „Anlage Vorsorgeaufwand“ auf der zweiten Seite, Zeile 48. Jedoch führt dies regelmäßig zu keiner Minderung der Einkommensteuer. Denn die Beiträge sind zunächst mit den übrigen privaten Versicherungen (z. B. Lebensversicherungen mit Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 oder Haftpflichtversicherungen) zu saldieren und bei ledigen Versicherungsnehmern nur bis zu einem Betrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 EStG). Diese Höchstbeträge vermindern sich insoweit, wie bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind. Betragen die Beiträge hierzu beispielsweise 3.000 Euro, geht die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Prämien an die private Unfallversicherung vollständig verloren. Da dies nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall ist, sollte geprüft werden, ob die Prämien nicht anderweitig berücksichtigt werden können.

Ausnahme 1 – Werbungskosten

Die Prämien können – ganz oder anteilig – Werbungskosten darstellen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Abzug als Werbungskosten ist immer dann zu prüfen, wenn der Versicherungsnehmer beruflich als Arbeitnehmer tätig ist. Sofern sich abzugsfähige Werbungskosten ergeben, sind diese auf der zweiten Seite der „Anlage N“ innerhalb der Zeile 47 einzutragen. Die hier erfassten Beiträge wirken sich immer und vollständig zum persönlichen Spitzensteuersatz steuermindernd aus. Beträgt dieser beispielsweise 35%, spart Ihr Versicherungsnehmer bei einer Eintragung von 200 Euro 70 Euro Steuern.

Einzige Voraussetzung: Der in § 9a Nr. 1a EStG geregelte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro muss bereits durch die übrigen Werbungskosten (insbesondere Fahrtkosten) überschritten werden.

Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 28.10.2009, in welchen Fällen sich Werbungskosten bzw. Sonderausgaben ergeben:

  • Deckt die Versicherung ausschließlich Unfälle ab, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind die Beiträge vollständig als Werbungskosten abzugsfähig (BMF, a. a. O., Tz. 1.1).
  • Deckt die Versicherung ausschließlich Unfälle des privaten Bereichs ab, sind die Beiträge lediglich als Sonderausgabe zu berücksichtigen (BMF, a. a. O., Tz. 1.2).
  • Deckt die Versicherung sowohl berufliche als auch private Unfälle ab, ist der Gesamtbeitrag in Werbungskosten und Sonderausgaben aufzuteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.1990 – VI R 2/87). Als Grundlage für die Aufteilung könnte zum Beispiel eine Bescheinigung des Versicherungs­unternehmens über die jewei­ligen Beitragsanteile dienen. Zur Vereinfachung gestattet die Finanzverwaltung jedoch auch, pauschal 50% des Gesamtbeitrags den Werbungskosten zuzuordnen (BMF, a. a. O., Tz. 1.3).

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Ein Artikel von
Marvin Gummels
Daniel Denker